Es ist ein sachlich-rechtlicher Mangel, wenn der neue Tatrichter keine eigenen Feststellungen trifft, sondern sein Urteil fehlerhaft auf aufgehobene Feststellungen stützt1.

Soweit der neue Tatrichter Feststellungen trifft, darf kein Zweifel daran gelassen werden, dass es sich um neue, eigenständig getroffene Feststellungen handelt; eine Bezugnahme auf Aktenstellen, wozu auch das frühere Urteil gehört, ist in solchen Fällen gemäß § 267 Abs. 1 StPO nicht zulässig2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Januar 2021 – 4 StR 449/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 28.03.2007 – 2 StR 62/07 [zur Teilaufhebung von Feststellungen]; Beschluss vom 29.05.2012 – 3 StR 156/12[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 16.02.2000 – 3 StR 24/00[↩]