Urteilsfeststellungen – und die hieraus resultierenden Begründungspflichten

Die Pflicht, sich mit festgestellten Umständen auseinanderzusetzen, wenn sie für die Anwendung des materiellen Rechts erheblich sind, löst im Einzelfall eine Begründungspflicht aus, die auch über die Bestimmung des § 267 Abs. 6 StPO hinausgehen kann1.

Urteilsfeststellungen – und die hieraus resultierenden Begründungspflichten

Kommt daher aufgrund der im Urteil getroffenen Feststellungen die Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB in Betracht, muss sich das Gericht aus Gründen sachlichen Rechts2 veranlasst sehen, die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB zu prüfen und in den Urteilsgründen näher zu erörtern.

Dem steht im hier entschiedenen Fall auch nicht entgegen, dass sich der Angeklagte unter dem Eindruck der erfolgten Durchsuchung aus eigenem Antrieb erneut einer Entgiftung unterzog und bis zum Beginn der Hauptverhandlung – wobei er sich die letzten Monate ununterbrochen in Untersuchungshaft befindet – kein Cannabis konsumierte.

Die Frage der Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB bedurfte im hier entschiedenen Fall daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Abs. 1 Satz 2 StPO) einer neuen tatrichterlichen Entscheidung. Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht3. Der Beschwerdeführer hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht nicht von seinem Rechtsmittelangriff ausgenommen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. April 2020 – 5 StR 44/20

  1. BGH, Urteil vom 17.05.1990 – 4 StR 162/90; Beschluss vom 02.10.2019 – 3 StR 406/19[]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 02.10.2019 ? 3 StR 406/19; Beschluss vom 03.12 2019 ? 4 StR 553/19, Beschluss vom 08.01.2020 – 4 StR 548/19[]
  3. vgl. BGH, Beschlüsse vom 02.10.2019 – 3 StR 406/19; und vom 07.01.2009 – 3 StR 458/08, NStZ 2009, 261 f.; Urteil vom 10.04.1990 ? 1 StR 9/90, MDR 1990, 735 f.[]
Weiterlesen:
Schwerpunkt-Staatsanwaltschaft für Betäubungsmittelstrafsachen in Aurich