Die Anordnung der Zustellung durch den Vorsitzenden ist an eine besondere Form nicht gebunden; sie kann sowohl schriftlich als auch mündlich getroffen werden.

In Anbetracht ihrer Bedeutung für die Wirksamkeit der Zustellung muss sie im Zeitpunkt der Zustellung aktenkundig, im Falle einer mündlichen Anweisung in einem Vermerk der Geschäftsstelle festgehalten sein 1.
Im hier entschiedenen Fall wurde durch den Vorsitzenden die Zustellung des Urteils angeordnet und die begehrte Akteneinsicht verfügt. Die Zustellungsanordnung des Vorsitzenden war und ist aktenkundig. Es ist eine Selbstverständlichkeit, dass Aktenbestandteile auch dann aktenkundig sind, wenn sie nicht bei der Akteneinsicht mit übersandt wurden.
Aus der Stellungnahme der Geschäftsstellenbeamtin ergibt sich, dass das Blatt mit der Zustellungsanordnung des Vorsitzenden beim Landgericht im Kontrollbogen als Nachweis für die Versendung verblieb, was durchaus üblich ist und keineswegs dazu führt, dass dieses Blatt nicht mehr Aktenbestandteil ist.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juni 2015 – 1 StR 207/15 -
- BGH, Beschluss vom 06.03.2014 – 4 StR 553/13[↩]