Verabredung zu einem Verbrechen – und das Versprechen einer Beihilfe

Die Strafbarkeit wegen Verabredung zu einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB setzt die vom ernstlichen Willen getragene Einigung mehrerer Personen voraus, ein in Aussicht genommenes Verbrechen entweder selbst gemeinschaftlich ausführen oder einen anderen zu seiner Ausführung anstiften zu wollen.

Verabredung zu einem Verbrechen – und das Versprechen einer Beihilfe

Das Versprechen einer Beihilfe zu der geplanten Tat genügt deshalb nicht1.

Dies gilt auch dann, wenn es sich bei der in Aussicht genommenen Tat um ein Bandendelikt handelt. Denn der Zusammenschluss als Bande hat nicht zur Folge, dass jede von einem Bandenmitglied begangene Tat einem anderen Bandenmitglied ohne Weiteres als gemeinschaftlich begangene Tat im Sinne des § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden kann.

Die Frage, ob die Beteiligung an einem Bandenhandel mit Betäubungsmitteln als Mittäterschaft oder Beihilfe zu werten ist, beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen Grundsätzen2. Danach ist Mittäter im Sinne von § 25 Abs. 2 StGB, wer einen eigenen Tatbeitrag leistet und diesen so in die Tat einfügt, dass er als Teil der Handlung eines anderen Beteiligten und umgekehrt dessen Handeln als Ergänzung des eigenen Tatanteils erscheint.

Zwar kann für die Einordnung als Mittäterschaft ein die Tatbestandsverwirklichung fördernder Beitrag ausreichen, der sich auf eine Vorbereitungs- oder Unterstützungshandlung beschränkt. Stets muss sich die objektiv aus einem wesentlichen Tatbeitrag bestehende Mitwirkung aber nach der Willensrichtung des sich Beteiligenden als Teil der Tätigkeit aller darstellen3.

Weiterlesen:
Minder schwerer Fall des Totschlags - und der provozierte Zorn

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 3 StR 321/16

  1. vgl. BGH, Urteile vom 27.01.1982 – 3 StR 437/81, NStZ 1982, 244; vom 04.02.2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174, 176 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 19.01.2012 – 2 StR 590/11, NStZ 2012, 517[]
  3. BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – 3 StR 129/16, StraFo 2016, 392; st. Rspr.[]