Verabredung eines Verbrechens – und der innere Vorbehalt des Anderen

Die Verabredung eines Verbrechens (§ 30 Abs. 2 Variante 3 StGB) setzt die Willenseinigung von mindestens zwei tatsächlich zur Tatbegehung Entschlossenen voraus, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken. Auch der selbst fest Entschlossene ist daher nicht der Verbrechensverabredung schuldig, wenn der oder die anderen den inneren Vorbehalt haben, sich tatsächlich nicht als Mittäter an der vereinbarten Tat beteiligen zu wollen.

Verabredung eines Verbrechens – und der innere Vorbehalt des Anderen

Das Sichbereiterklären zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 1 StGB) ist hingegen unabhängig von der subjektiven Einstellung des Erklärungsempfängers, so dass dessen innerer Vorbehalt, die Tat nicht zu wollen, eine Strafbarkeit nach dieser Tatbestandsvariante nicht hindert.

Der Annahme des Erbietens zu einem Verbrechen (§ 30 Abs. 2 Variante 2 StGB) steht nicht entgegen, dass das Erbieten des anderen nur zum Schein angenommen wird.

Strafgrund der Verbrechensverabredung ist die durch eine Willensbindung mehrerer Personen gesteigerte Gefahr für das bedrohte Rechtsgut. Die Gefährlichkeit konspirativen Zusammenwirkens Mehrerer liegt darin, dass es Gruppendynamik entfalten, die Beteiligten psychisch binden und so die spätere Ausführung der Tat wahrscheinlicher machen kann1. Die Verbrechensverabredung ist Vorstufe der Mittäterschaft2. Voraussetzung für die Strafbarkeit wegen Verabredung eines Verbrechens nach § 30 Abs. 2 Variante 3 StGB ist daher, dass eine Willenseinigung von jedenfalls zwei tatsächlich zur Tatbegehung entschlossenen Personen zustande gekommen ist, an der Verwirklichung eines hinreichend konkretisierten Verbrechens mittäterschaftlich mitzuwirken3.

Voraussetzung des Sichbereiterklärens in der Form des Erbietens nach § 30 Abs. 2 Variante 1 StGB ist dagegen die ernstgemeinte, mit Bindungswillen gegenüber dem Adressaten abgegebene Kundgabe der eigenen Bereitschaft zur täterschaftlichen Verwirklichung eines Verbrechens. Dies kann entweder in der Form der Annahme einer Aufforderung oder – wie hier – als aktives Erbieten geschehen4.

Der Bundesgerichtshof braucht dabei nicht zu entscheiden, ob diese zweite Alternative voraussetzt, dass der Erbietende als präsumtiver Täter seinen Tatentschluss unter die Bedingung der Annahme des Erbietens stellt (sogenanntes „echtes“ Erbieten, vgl. Rogall in Festschrift Puppe, 2011, S. 859, 869 Fn. 94; Roxin, AT II, § 28 Rn. 79; LK/Schünemann, aaO Rn. 90), oder ob auch der bei Kundgabe seiner Bereitschaft bereits fest zur Tat Entschlossene erfasst ist5. Denn das Landgericht hat im hier entschiedenen Fall ausdrücklich festgestellt, dass T. nicht von vornherein, sondern erst durch die (scheinbare) Zustimmung H. s und S. s endgültig zur Tat entschlossen war.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. März 2017 – 3 StR 260/16

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 16.03.2011 – 5 StR 581/10, NStZ 2011, 570, 571; vom 08.12 2015 – 3 StR 438/15, BGHSt 61, 84, 92; MünchKomm-StGB/Joecks, 3. Aufl., § 30 Rn. 53; LK/Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 11[]
  2. vgl. LK/Schünemann, aaO Rn. 72 mwN[]
  3. vgl. bereits RG, Urteil vom 27.11.1924 – II 754/24, RGSt 58, 392, 393; ferner BGH, Urteile vom 03.12 1958 – 2 StR 500/58, BGHSt 12, 306, 309; vom 29.07.1980 – 1 StR 326/80, Umdr. S. 4 [unveröffentl.]; vom 07.04.1998 – 1 StR 801/97, NStZ 1998, 403, 404; vom 28.06.2007 – 3 StR 140/07, NStZ 2007, 697; vom 13.11.2008 – 3 StR 403/08, NStZ 2009, 497 f.; Beschluss vom 11.08.1999 – 5 StR 217/99, BGHR StGB § 30 Abs. 2 Verabredung 5; SK-StGB/Hoyer, 35. Lfg., § 30 Rn. 48; Maurach, JZ 1961, 137, 139; Roxin AT – II § 28 Rn. 47 ff.; LK/Schünemann, aaO Rn. 63; NK-StGB-Zaczyk, 4. Aufl., § 30 Rn. 50[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 17.12 2014 – StB 10/14, NJW 2015, 1032, 1033 mwN[]
  5. so MünchKomm-StGB/Joecks, aaO Rn. 44[]