Verabredung zum Mord

Bei der Verabredung eines konkreten Verbrechens muss das Tatgeschehen zwar nicht bereits in allen Einzelheiten festgelegt sein,   die Tat muss aber ? ebenso wie dies beim Tatplan für eine mittäterschaftliche Tatbestandsverwirklichung oder beim Anstiftervorsatz der Fall ist1 – zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen konkretisiert sein2.

Verabredung zum Mord

Wie weit die verabredete Tat danach im Einzelfall nach Vereinbarung und Vorstellungsbild der Mittäter konkretisiert sein muss, richtet sich wesentlich nach der Art der Tat3.

Danach war in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall eine hinreichende Konkretisierung der verabredeten Tat nur hinsichtlich der Verabredung zum unerlaubten Erwerb der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen gegeben, nicht aber hinsichtlich der Verabredung zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen:

Der von den Angeklagten verabredete Erwerb der tatsächlichen Gewalt von Schusswaffen war hinsichtlich des gesamten Tatgeschehens überschaubar und vergleichsweise einfach in Organisation und Durchführung. Der gemeinsame Tatplan war bereits frühzeitig darauf festgelegt, dass es sich bei den zu erwerbenden Waffen um Handgranaten und Kalaschnikows oder – hilfsweise – andere Schusswaffen handeln sollte, die über den Bekannten des Angeklagten D. beschafft werden sollten und die beide Angeklagten in Besitz nehmen wollten. Mit der SMS des D. vom 31.06.2017 wurden die zu erwerbenden Schusswaffen weiter dahin konkretisiert, dass es sich hierbei um solche der Art Winchester Kaliber 44 Magnum mit Munition und Kaliber 22 mit Zielrohr sowie Schalldämpfer und Rimfire Munition handeln sollte. Nach den landgerichtlichen Feststellungen waren auch Tatzeit und Tatort von den Angeklagten ins Auge gefasst. Dass der Erwerb von der erfolgreichen Eintreibung weiteren Bargeldes zur Bezahlung der Waffen und damit dem Eintritt einer Bedingung abhängig war, steht der Konkretisierung nicht entgegen.

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Anders liegt der Fall indes mit Blick auf die Verabredung zum Mord in drei tateinheitlichen Fällen. Die Vorstellungen der Angeklagten von dem Tatgeschehen – das Hineinschießen in die Fenster der jeweiligen Hafträume der Justizvollzugsanstalten mittels der noch zu erwerbenden Waffen – blieben nach den getroffenen Feststellungen trotz der hohen Anforderungen an Planung, Organisation und Durchführung der verabredeten Tat im Vagen und Ungewissen. Insbesondere fehlte es nach den Feststellungen an konkreten Überlegungen der Angeklagten, um welche Hafträume und damit auch Fenster es überhaupt ging, bei welcher Gelegenheit die Tat ausgeführt werden könnte und wie das Hineinschießen in die Hafträume durch die (gesicherten) Fenster überhaupt zu bewerkstelligen sein könnte. Die Tat, für deren Durchführung noch nicht einmal die erforderlichen Waffen beschafft waren, war damit lediglich als vage Idee von den Angeklagten entwickelt, aber noch nicht als konkretes Tatgeschehen zwischen diesen vereinbart, weil es an einer Festlegung auf die hier wesentlichen näheren Tatmodalitäten und damit auch auf beidseitige mittäterschaftliche Beiträge zur Tatausführung fehlte4.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. April 2020 – 1 StR 586/19

  1. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 1 StR 506/18 Rn. 5; LK-Schünemann, StGB, 12. Aufl., § 30 Rn. 67 mwN; MK-Joecks, StGB, 3. Aufl., § 30 Rn. 57; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, StGB, 30. Aufl., § 30 Rn. 24[]
  2. BGH, Beschluss vom 21.11.2018 – 1 StR 506/18 Rn. 5; Urteil vom 28.06.2007 ? 3 StR 140/07 Rn. 7, zur Anstiftung vgl. BGH, Urteil vom 21.04.1986 – 2 StR 661/85, BGHSt 34, 63, 66 mwN; RGSt 26, 361, 362; 34, 327 f.; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 30 Rn. 10; LK-Schünemann, aaO, Rn. 67 ff.; Waßmer in: Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar StGB, 3. Aufl., § 30 Rn. 17; Lackner/Kühl, StGB, 29. Aufl., § 30 Rn. 3 mwN; Heger/Petzsche in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 30 Rn.20[]
  3. Fischer, aaO, Rn. 10, mwN; Schönke/Schröder/Heine/Weißer, aaO, Rn. 5[]
  4. vgl. auch BGH, Urteil vom 13.11.2008 – 3 StR 403/08 Rn. 9, 11[]
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