Veränderte Motivlage – und der erforderliche Hinweis

Will das Gericht von einem anderen Tatmotiv als Anknüpfungspunkt für die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe als die Anklage ausgehen, muss es dem Angeklagten gemäß § 265 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 1 StPO einen förmlichen Hinweis darauf erteilen, dass es die Annahme des Mordmerkmals der niedrigen Beweggründe auf eine Motivlage zu stützen gedenkt, die von der in der Anklageschrift angenommenen deutlich abweicht.

Veränderte Motivlage – und der erforderliche  Hinweis

Mit dem Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens vom 17.08.20171 hat der Gesetzgeber in § 265 Abs. 2 Nr. 3 StPO die Hinweispflicht des § 265 Abs. 1 StPO auf Fälle erweitert, in denen sich in der Hauptverhandlung die Sachlage gegenüber der Schilderung des Sachverhalts in der zugelassenen Anklage ändert und dies zur genügenden Verteidigung vor dem Hintergrund des Gebots rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und des rechtsstaatlichen Grundsatzes des fairen Verfahrens2 einen Hinweis erforderlich macht3. Der Gesetzgeber hat dabei an die Rechtsprechung angeknüpft, wonach eine Veränderung der Sachlage eine Hinweispflicht auslöst, wenn sie in ihrem Gewicht einer Veränderung eines rechtlichen Gesichtspunkts gleichsteht4. Die durch den Bundesgerichtshof hierzu entwickelten Gesichtspunkte wollte der Gesetzgeber kodifizieren, weitergehende Hinweispflichten hingegen nicht einführen5. Danach bestehen Hinweispflichten auf eine geänderte Sachlage bei einer wesentlichen Veränderung des Tatbildes beispielsweise betreffend die Tatzeit, den Tatort, das Tatobjekt, die Tatrichtung, die Person eines Beteiligten oder bei der Konkretisierung einer im Tatsächlichen ungenauen Fassung des Anklagesatzes. Hingegen sind Hinweise etwa hinsichtlich der Bewertung von Indiztatsachen nach dem Willen des Gesetzgebers auch zukünftig nicht erforderlich. Ebenso wenig muss das Gericht unter dem Gesichtspunkt des fairen Verfahrens vor der Urteilsberatung seine Beweiswürdigung offenlegen oder sich zum Inhalt und Ergebnis einzelner Beweiserhebungen erklären6.

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Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war aber auch bereits nach der alten Rechtslage (§ 265 Abs. 1 und 4 StPO aF) anerkannt, dass ein förmlicher Hinweis dann zu erteilen ist, wenn die Verurteilung auf ein schon in der Anklageschrift angenommenes Mordmerkmal gestützt werden soll, sich aber die Tatsachengrundlage, die dieses nach Auffassung des Gerichts ausfüllt, gegenüber derjenigen ändert, von der die Anklage ausgegangen ist7. Dies bedeutet für das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe, dass der Angeklagte nicht nur davon in Kenntnis zu setzen ist, durch welche bestimmten Tatsachen das Gericht das Mordmerkmal als erfüllt ansieht; vielmehr ist er auch darüber zu informieren, dass sich diese Tatsachen aus Sicht des Gerichts gegenüber der Anklageschrift oder aber auch einem früher erteilten Hinweis geändert haben können8.

Nach diesen Maßstäben war hier ein Hinweis geboten; denn die Tatsachengrundlage, auf welche das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stützt, weicht wesentlich von derjenigen der Anklage ab. Die Urteilsgründe gehen von einem anderen Tatmotiv und damit zur subjektiven Tatseite von einem anderen Sachverhalt aus als die Anklage.

Nach diesen Maßstäben war in dem hier entschiedenen Fall ein Hinweis geboten; denn die Tatsachengrundlage, auf welche das Landgericht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe stützt, weicht wesentlich von derjenigen der Anklage ab. Die Urteilsgründe gehen von einem anderen Tatmotiv und damit zur subjektiven Tatseite von einem anderen Sachverhalt aus als die Anklage.

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In der Anklageschrift wurde das Vorliegen niedriger Beweggründe damit begründet, dass der Angeklagte die Aufdeckung seiner Falschangaben im Sorgerechtsstreit, den ihm deswegen drohenden Verlust des erschlichenen Sorgerechts sowie die Ausübung des Sorgerechts durch K. durch deren Tötung verhindern wollte. Demgegenüber begründet das Landgericht in den Urteilsgründen das Vorliegen niedriger Beweggründe wesentlich damit, dass der Angeklagte gestützt auf sein Sorgerecht, das er sich mit der Tötung der Mutter des gemeinsamen Kindes erhalten wollte, in einem laufenden Strafverfahren Vorteile bei der Strafbemessung oder Strafvollstreckung sichern wollte.

Diese Beweggründe weichen deutlich voneinander ab. Zwar geht das Urteil in gleicher Weise wie die Anklage davon aus, dass sich der Angeklagte mit der Tötung von K. das Sorgerecht für den gemeinsamen Sohn erhalten wollte. Eine Verbindung zwischen Tötungshandlung und der Frage einer Strafaussetzung zur Bewährung oder einer günstigeren Strafvollstreckung in einem laufenden Strafverfahren gegen den Angeklagten wird in der Anklageschrift aber nicht hergestellt. Vielmehr wird erstmals in den Urteilsgründen als Grund für die Annahme niedriger Beweggründe darauf abgestellt, dass der Angeklagte die Tat beging, um gestützt auf das bestehende Sorgerecht dem Strafvollzug zu entgehen. Gerade aber deswegen, weil der Angeklagte das Leben der Getöteten derart geringgeschätzt habe, dass es aus seiner Sicht hinter seinen persönlichen Interessen habe zurücktreten müssen, hat das Landgericht die Beweggründe des Angeklagten für die Tötung als niedrig gewertet.

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Der Hinweis auf die geänderte Tatsachengrundlage war auch zur genügenden Verteidigung erforderlich. Denn erst dieser hätte dem Angeklagten ermöglicht, sich gegen den Vorwurf einer in der Vorstellung des Angeklagten bestehenden Konnexität zwischen Sorgerecht und günstigem Verlauf eines laufenden Strafverfahrens als Motiv für eine Tötung seiner ehemaligen Lebensgefährtin zu verteidigen. Die bloße Angabe in der Anklageschrift, dass der Angeklagte gegen das amtsgerichtliche Urteil Berufung eingelegt hatte, genügt dafür nicht. Es kann dahinstehen, ob der Hinweis entbehrlich gewesen wäre, wenn die Änderung der Sachlage durch den Gang der Hauptverhandlung für die Verfahrensbeteiligten ohne weiteres ersichtlich gewesen wäre9; denn dies war hier nicht der Fall.

Den danach erforderlichen Hinweis hätte der Vorsitzende der Strafkammer förmlich erteilen müssen. Er wäre als wesentliche Förmlichkeit des Verfahrens in das Hauptverhandlungsprotokoll aufzunehmen gewesen (§ 273 Abs. 1 Satz 1 StPO) und kann nur durch dieses bewiesen werden (§ 274 Satz 1 StPO)10.

Das Urteil beruht auf dem Verfahrensfehler. Zwar hat der Angeklagte seine Täterschaft insgesamt in Abrede gestellt. Auch hat er angegeben, dass er sich Hafterleichterungen durch ein gemeinsames Sorgerecht nicht versprochen habe. Der Bundesgerichtshof kann gleichwohl nicht ausschließen, dass sich der Angeklagte zu seinen Zielen und zu dem von ihm geplanten Vorgehen im anstehenden Berufungsverfahren anders als geschehen verteidigt hätte, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, dass vom Landgericht zwischen diesem Verfahren und der Frage, ob niedrige Beweggründe vorliegen, ein Zusammenhang gesehen wird.

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Die Verurteilung wegen Mordes hat daher bereits wegen des Verfahrensfehlers keinen Bestand. Es bedarf keiner Entscheidung mehr, ob der Schluss des Landgerichts, der Angeklagte habe sich auch deshalb zur Tat entschlossen, weil er dadurch einen sich abzeichnenden Strafvollzug vermeiden wollte, auf einer tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht oder sich als bloße Vermutung erweist, die letztlich nicht mehr als einen Verdacht zu begründen vermag11. Dasselbe gilt für die Frage, ob die vom Landgericht vorgenommene Gesamtwürdigung von Tat und Täterpersönlichkeit unter Berücksichtigung seiner Vorverurteilungen die Feststellung einer besonderen Schuldschwere im Sinne von § 57a Abs. 1 Satz 1 StGB hätte tragen können12.

Der Verfahrensfehler nötigt auch zur Aufhebung der Urteilsfeststellungen. Allerdings sind die Feststellungen zum äußeren Geschehen im Gegensatz zu denen zur inneren Tatseite von dem Verfahrensfehler nicht betroffen und haben daher Bestand (§ 353 Abs. 2 StPO). Auch insoweit können ergänzende Feststellungen getroffen werden, sofern sie den bisherigen nicht widersprechen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. Juli 2019 – 1 StR 185/19

  1. BGBl. I S. 3202, 3210[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 08.12 2005 – 2 BvR 1769/04[]
  3. vgl. BT-Drs. 18/11277, S. 37 sowie BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 1 StR 688/18 Rn. 14[]
  4. BT-Drs. 18/11277, S. 37 unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 20.11.2014 – 4 StR 234/14 Rn. 13; vgl. auch BGH, Beschluss vom 18.06.2019 – 5 StR 20/19 Rn. 14[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 – 1 StR 688/18 Rn. 15[]
  6. vgl. BGH, Urteil vom 09.05.2019 aaO mwN[]
  7. vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2018 – 3 StR 206/18 Rn. 9 mwN[]
  8. BGH aaO[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 08.05.2018 – 5 StR 65/18 Rn. 5 mwN[]
  10. vgl. BGH, Beschluss vom 14.06.2018 – 3 StR 206/18 Rn. 13[]
  11. vgl. BGH, Beschluss vom 08.11.1996 – 2 StR 534/96, BGHR StPO § 261 Überzeugungsbildung 26 mwN[]
  12. vgl. dazu BGH, Beschlüsse vom 19.05.2015 – 1 StR 152/15, NStZ 2015, 635; und vom 15.04.1999 – 4 StR 93/99, BGHR StGB § 57a Abs. 1 Schuldschwere 22[]
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