Das Merkmal der höchstmöglichen Geschwindigkeit im Sinne von § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB meint nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit.
Zwar ist im Hinblick auf den Bestimmtheitsgrundsatz (Art. 103 Abs. 2 GG) eine zurückhaltende Anwendung der Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB angezeigt1. Das Tatbestandsmerkmal der „höchstmöglichen Geschwindigkeit“ im Sinne dieser Vorschrift meint indessen nicht die technische Höchstgeschwindigkeit des geführten Fahrzeugs, sondern die in der konkreten Verkehrssituation erzielbare relative Höchstgeschwindigkeit2
Das hierbei vorausgesetzte Handeln, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen, setzt demnach lediglich voraus, dass es dem Täter darauf ankommt, in der konkreten Verkehrssituation die durch sein Fahrzeug bedingte oder nach seinen Fähigkeiten und nach den Wetter, Verkehrs, Sicht- oder Straßenverhältnissen maximal mögliche Geschwindigkeit zu erreichen, wobei auch der Wille, vor einem verfolgenden Polizeifahrzeug zu fliehen, diese Absicht gerade nicht ausschließt3.
Ein Abstellen auf eine absolute Höchstgeschwindigkeit steht daher nicht nur in Widerspruch zum Willen des Gesetzgebers4, sondern würde den Tatbestand des § 315d Abs. 1 Nr. 1 StGB praktisch nahezu leerlaufen lassen, weil die absolute Höchstgeschwindigkeit, insbesondere bei hochmotorisierten Fahrzeugen, in vielen Verkehrssituationen nicht erreichbar ist und deren Fahrer unangemessen begünstigen würde5.
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28. April 2021 – 3 Ss 25/21
- vgl. KG VRS 135, 267[↩]
- KG a.a.O.[↩]
- OLG Stuttgart, NJW 2019, 2787 mit Anm. Zopfs; LK-StGB/Laufhütte, 13. Aufl., § 315d Rn. 29[↩]
- vgl. BT-Drs. 18/12964, S. 5 f.[↩]
- Weiland in: Freymann/Wellner, jurisPK- Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl., § 315d StGB; Jansen, Im Rausch der Geschwindigkeit(-sbegriffe), Eine kritische Betrachtung des § 315 d I Nr. 3 StGB, NZV 2019, 285; Preuß, Ein Jahr Strafbarkeit verbotener Kraftfahrzeugrennen nach § 315d StGB – Eine erste Bilanz, insbesondere zur Strafbarkeit des“ Einzelrasens“, NZV 2018, 537[↩]










