Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Kinderpornografische Schriften verbreitet, wer sie ihrer Substanz nach einem größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten Personenkreis zugänglich macht, indem er sie ‚auf den Weg bringt‘.

Verbreitung kinderpornographischer Schriften

Die Weitergabe an eine oder mehrere bestimmte Personen genügt hingegen nicht1.

Erfolgt die Weitergabe nur an bestimmte Empfänger und nicht an einen nicht mehr kontrollierbaren Personenkreis, bleibt ggfs. jedoch die Tathandlungsvariante der Drittbesitzverschaffung kinderpornografischer Schriften gemäß § 184b Abs. 1 Nr. 2 StGB

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 1 StR 234/20

  1. vgl. BeckOK StGB/Ziegler, 46. Edition 2020, StGB § 184b Rn. 9 mwN[]

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