Eine Verfahrensrüge erweist sich gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO als unzulässig, wenn nicht alle Verfahrenstatsachen so vollständig, genau und aus sich heraus verständlich dargelegt werden, dass das Revisionsgericht allein auf dieser Grundlage ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob der behauptete Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden.

So auch in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall: Der Vortrag der Revision erschöpfte sich darin, auszugsweise Protokollinhalt wiederzugeben. Dieser enthält schon nicht die bestimmte Behauptung eines verfahrensfehlerhaften tatsächlichen Geschehens1. Eine Beanstandung der fehlerhaften Protokollierung lässt sich der Rüge nicht entnehmen2. Der Vortrag ist aber auch deswegen nicht vollständig, weil die Inhalte der in Bezug genommenen Vermerke der Vorsitzenden und der Erklärungen der Staatsanwaltschaft nur auszugsweise mitgeteilt werden3. Die Kenntnis von deren vollständigem Inhalt wäre aber zur Entscheidung erforderlich. Denn anders als in der von der Revision in Bezug genommenen BGH-Entscheidung vom 11.05.2016 – 1 StR 71/16, in der ein Verstoß gegen Belehrungspflichten gerügt wurde, könnte die Kenntnis des vollständigen Inhalts den relevanten Verfahrensablauf in einem anderen Licht darstellen. Der Vortrag der Revision vermittelt dem Revisionsgericht kein umfassendes Bild über das dem gerügten Verfahrensfehler zugrunde liegende prozessuale Geschehen, auch weil bestimmte Vorgänge, insbesondere zustimmende bzw. initiative Stellungnahmen des Vertreters der Staatsanwaltschaft zu der letztlich erfolgten Verfahrensweise nicht erwähnt werden.
Soweit die Revision auf die Urteilsgründe Bezug nimmt, wonach „Der Angeklagte und seine Verteidiger … den Vorschlag angenommen“ haben, ersetzt dies die Mängel des Vortrags nicht. Zwar kann bei einer zusätzlich zur Verfahrensrüge erhobenen Sachrüge ergänzend auf die Urteilsgründe zurückgegriffen werden4, allein ergibt sich aber aus dieser Passage nicht, dass eine Zustimmung der Staatsanwaltschaft nicht erfolgt ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. August 2017 – 1 StR 519/16
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.12 2013 – 3 StR 210/13, NJW 2014, 1254[↩]
- vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 29.04.2015 – 1 StR 235/14, NStZ-RR 2015, 278; und vom 15.04.2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 03.08.2016 – 5 StR 294/16[↩]
- BGH, Beschluss vom 20.01.2016 – 4 StR 376/15, StV 2016, 771[↩]