Nach § 73 Abs. 1 StGB kann der Verfall nur hinsichtlich Gegenständen angeordnet werden, die der Täter für die Tat oder aus ihr tatsächlich erlangt hat.

Ein bloßes – zivilrechtlich nicht durchsetzbares, da nichtiges – Zahlungsversprechen eines Betäubungsmittelabnehmers stellt aber noch keinen erlangten Vermögenswert dar.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. März 2016 – 2 StR 280/15