Das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen kann für sich genommen keine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB darstellen. Hinzukommen muss vielmehr, dass die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde [1].

Während nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB der Verfall beim Vorliegen einer unbilligen Härte zwingend ausgeschlossen ist, eröffnet § 73c Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 StGB für den Fall, dass der Wert des Erlangten ganz oder teilweise nicht mehr im Vermögen des Betroffenen vorhanden ist, die Möglichkeit, nach pflichtgemäßem Ermessen von einer Verfallsanordnung abzusehen. Da die tatbestandlichen Voraussetzungen, welche nach Satz 2 der Vorschrift ein Absehen vom Verfall nach pflichtgemäßem Ermessen ermöglichen, nicht zugleich einen zwingenden Ausschlussgrund nach § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB bilden können, folgt aus der Systematik der Norm, dass das Nichtmehrvorhandensein des Wertes des Erlangten im Vermögen des Betroffenen jedenfalls für sich genommen keine unbillige Härte darstellen kann, sondern dem Anwendungsbereich des § 73c Abs. 1 Satz 2 StGB unterfällt [2].
Daher bedarf es für das Vorliegen einer unbilligen Härte zusätzlicher Umstände, die die hohen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals belegen. Dies setzt voraus, dass die Anordnung des Verfalls schlechthin ungerecht wäre und das Übermaßverbot verletzen würde [3]. Anhaltspunkte für eine solche Sachlage sind jedenfalls nicht gegeben, soweit der Angeklagte 2.580 € Bargeld und eine Uhr im Wert von rund 1.500 € in seinem Vermögen hat. Es wäre mit Sinn und Zweck des Verfalls von Wertersatz schwerlich zu vereinbaren; vom Verfall von Wertersatz vollständig abzusehen, um dem Angeklagten vorhandene Vermögenswerte etwa für Zwecke der Resozialisierung zu erhalten [4].
Der bereits bei der Anordnung zutreffend angenommene Arrestgrund (§ 111d Abs. 2 StPO, § 917 Abs. 1 ZPO) besteht fort, da zu besorgen ist, dass ohne die Verhängung des Arrestes die Durchsetzung der gesicherten Forderungen wesentlich erschwert werden würde. Abgesehen von den im ursprünglichen Arrestbefehl dargelegten Gründen, liegt eine solche Besorgnis regelmäßig schon dann nahe, wenn der Tatbestand eines vermögensbezogenen Strafgesetzes erfüllt ist [5].
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – 3 Ws 253/14
- Anschluss an BGH, Urteil vom 26.März 2009 – 3 StR 579/08[↩]
- BGH, Urteil vom 26.03.2009 – 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86 mwN; s. auch BGH, Beschluss vom 26.06.2014 – 3 StR 83/14 3[↩]
- BGH, Urteil vom 26.03.2009, NStZ 2010, 86 f. mwN[↩]
- s. bereits BGH, Urteil vom 11.04.1995 – 1 StR 836/94, NStZ 1995, 495[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.01.2005 – 3 Ws 42/05, NStZ-RR 2005, 111, 112 mwN; OLG Rostock, Beschluss vom 19.12 2013 – Ws 320/13 28 mwN[↩]