Verfall und unbillige Härte

Die Annahme einer „unbilligen Härte“ im Sinne des § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB setzt nach ständiger Rechtsprechung eine Situation voraus, nach der die Anordnung des Verfalls das Übermaßverbot verletzen würde, also schlechthin „ungerecht“ wäre1.

Verfall und unbillige Härte

Die Auswirkungen müssen im konkreten Einzelfall außer Verhältnis zu dem vom Gesetzgeber mit der Maßnahme angestrebten Zweck stehen; es müssen besondere Umstände vorliegen, auf Grund derer mit der Vollstreckung des Verfalls eine außerhalb des Verfallszwecks liegende zusätzliche Härte verbunden wäre, die dem Betroffenen auch unter Berücksichtigung des Zwecks des Verfalls nicht zugemutet werden kann2.

Allein der Gesichtspunkt der – abstrakt – gesetzlichen Konsequenzen einer gesamtschuldnerischen Haftung stellt kein taugliches Kriterium dar, eine unbillige Härte im Sinne von § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB zu verneinen. Anderenfalls hätte § 73c Abs. 1 Satz 1 StGB im Anwendungsbereich des § 111i Abs. 2 StPO bei gesamtschuldnerischer Haftung keinen Anwendungsbereich. Da es bei mehreren Tätern und/oder Teilnehmern für die Feststellung der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Vermögenswerte gemäß § 111i Abs. 2 StPO auf die jeweiligen persönlichen Verhältnisse der Tatbeteiligten ankommt3, hat das Gericht entsprechende individuelle Feststellungen zu treffen4 und zu gewichten.

Maßgebend für die Ermessensentscheidung nach § 73c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB ist neben der Gesamthöhe des Erlangten und den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betroffenen insbesondere der Grund, aus welchem das Erlangte bzw. dessen Wert sich nicht mehr im Vermögen des Angeklagten befindet5. Hierbei können etwa das „Verprassen“ der erlangten Mittel oder ihre Verwendung für Luxus und zum Vergnügen gegen die Anwendung der Härtevorschrift sprechen; andererseits kann ihr Verbrauch in einer Notlage oder zum notwendigen Lebensunterhalt des Betroffenen und seiner Familie als Argument für eine positive Ermessensentscheidung dienen2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 2 StR 134/14

  1. vgl. BGH, Urteil vom 02.10.2008 – 4 StR 153/08, BGHR StGB § 73c Härte 13; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 73c Rdn. 3, jeweils mwN[]
  2. BGH aaO mwN[][]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2010 – 4 StR 215/10, BGHSt 56, 39, 50[]
  4. vgl. Fischer aaO Rdn. 3 mwN[]
  5. vgl. BGH, Urteil vom 02.12 2004 – 3 StR 246/04, NStZ-RR 2005, 104, 105; Fischer aaO Rdn. 5, jeweils mwN[]