Gegen Entscheidungen nach § 111i Abs. 3 StPO ist das Rechtmittel der Beschwerde statthaft; Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Nach § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG sind die Oberlandesgerichte zuständig für das Rechtsmittel der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, sofern keine anderweitige Zuständigkeit begründet ist. Eine gesetzliche Regelung, welche die Entscheidung über die Beschwerde gegen Arrestentscheidungen nach Urteilsverkündung dem Bundesgerichtshof zuweist, fehlt. Eine analoge Anwendung des § 305a Abs. 2 StPO, der bei einer Beschwerde gegen den die Strafaussetzung zur Bewährung betreffenden Beschluss und einer zugleich gegen das Urteil eingelegten Revision die Zuständigkeit des Revisionsgerichts auch für die Entscheidung über die Beschwerde anordnet, kommt nicht in Betracht. Angesichts der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung des § 121 Abs. 1 Nr. 2 GVG fehlt es an einer Gesetzeslücke, die eine analoge Anwendung des § 305a Abs. 2 StPO – oder einer sonstigen abschließenden Ausnahmevorschrift, wie etwa § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO – eröffnen könnte1. Zudem kommt angesichts des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht in Betracht, die gesetzlich normierte Zuständigkeit aus etwaigen Zweckmäßigkeitsgründen zu umgehen2.
Im Übrigen wird eine analoge Anwendung des § 305a Abs. 2 StPO, soweit ersichtlich, weder in der Rechtsprechung noch sonst angenommen3. Das hiesige Oberlandesgericht ist in einem Beschluss vom 10.10.20134 davon ebenfalls nicht tragend ausgegangen, sondern hat eine analoge Anwendung bereits deshalb abgelehnt, weil die Taten, wegen derer der Arrest angeordnet worden war, nicht Gegenstand der Aburteilung waren.
Schließlich kann eine gegebenenfalls bestehende Eilbedürftigkeit für eine Zuständigkeit des regelmäßig ortsnäheren Oberlandesgerichts sprechen.
Die Beschwerde ist gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässig; der beanstandete Beschluss ist der Anfechtung nicht entzogen5. Soweit teilweise vertreten wird, die Beschwerde gegen Entscheidungen nach § 111i Abs. 3 StPO sei nicht oder nur eingeschränkt statthaft, folgt das Oberlandesgericht dem nicht.
Eine gesetzliche Regelung, die den Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO oder die Aufhebung des Arrestbefehls ausdrücklich der Anfechtung entzieht (vgl. § 304 Abs. 1 StPO) besteht nicht. Überdies ging der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung selbst jedenfalls davon aus, dass der Betroffene im Beschwerdeweg eine Korrektur herbeiführen kann6. Ein genereller Ausschluss des Beschwerderechts7 ist damit nicht zu vereinbaren. Ebenso wenig ist die Beschwerdemöglichkeit je nach dem Inhalt der Entscheidung teilweise eingeschränkt8. Auch hierfür fehlt es an einer gesetzlichen Regelung.
Im Übrigen sind die Entscheidung im Urteil über das Absehen vom Verfall nach § 111i Abs. 2 StPO und die Entscheidung über die Aufrechterhaltung des Arrestes nach § 111i Abs. 3 StPO nicht derart eng miteinander verbunden, dass eine mögliche Beschwer allein im Urteil, nicht aber im dieses gleichsam nachvollziehenden Beschluss liegt9. Vielmehr stellt die Entscheidung nach § 111i Abs. 2 StPO die materiell-rechtliche Grundlage für einen eventuellen späteren Auffangrechtserwerb des Staates dar, während es bei dem Beschluss nach § 111i Abs. 3 StPO um die rein zeitliche Fortdauer vorläufig angeordneter Zwangsmaßnahmen geht10. Wegen dieser unterschiedlichen Wirkung und Bedeutung der beiden Entscheidungen bedarf es der Möglichkeit, gegen beide Entscheidungen mit dem jeweils zulässigen Rechtsmittel vorgehen zu können. Ansonsten würden sowohl die Rechte des Betroffenen als auch die der Strafverfolgungsbehörde ohne rechtliche Grundlage beschnitten.
Wäre die Beschwerde vorliegend unzulässig, bestünde für die Staatsanwaltschaft keine Möglichkeit, gegen die aus ihrer Sicht unzutreffende Aufhebung des Arrestes vorzugehen. Dies hätte zur Folge, dass die Staatsanwaltschaft gegebenenfalls nicht verhindern könnte, dass ohne die vorläufigen Maßnahmen das durch die Straftaten Erlangte oder dessen Wert zunächst wieder an den Täter zurückfällt. Damit könnte der Täter wieder über die Werte verfügen und sie dem späteren Zugriff der Geschädigten oder des Staates entziehen. Gerade dies sollen die §§ 111b ff. StPO abwenden11. Hätte die Staatsanwaltschaft mit ihrer Revision Erfolg und käme es schließlich zu einer Feststellung nach § 111i Abs. 2 StPO, könnte dies insofern den Gesetzeszweck nicht mehr erreichen, als ein Zugriff auf zwischenzeitlich dem Angeklagten wieder zugeflossene Werte faktisch ausgeschlossen sein könnte.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 4. September 2014 – 3 Ws 253/14
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.06.2009 – 4 StR 188/09, BGHSt 54, 30, 36; Kissel/Mayer, GVG, 7. Aufl., § 73 Rn. 5; Karlsruher Kommentar/Hannich, StPO, 7. Aufl., § 135 GVG Rn. 12 mwN[↩]
- s. BGH aaO[↩]
- vgl. dagegen für eine Heranziehung des § 305a Abs. 1 StPO Karlsruher Kommentar/Spillecke, StPO, 7. Aufl., § 111i Rn. 18[↩]
- III-1 Ws 390/13, wistra 2014, 73[↩]
- ebenso Graf/Huber, StPO, 2. Aufl., § 111i Rn. 18; HK-StPO-Gercke, 5. Aufl., § 111i Rn. 21[↩]
- vgl. Gesetzentwurf vom 21.02.2006, BT-Drs. 16/700 S. 16[↩]
- in diese Richtung Karlsruher Kommentar/Nack, StPO, 6. Aufl., § 111i Rn. 18[↩]
- dafür etwa Löwe-Rosenberg/Johann, StPO, 26. Aufl., § 111i Rn. 32; SK-StPO/Rogall, 4. Aufl., § 111i Rn. 32; wohl auch Karlsruher Kommentar/Spillecke, StPO, 7. Aufl., § 111i Rn. 18[↩]
- so aber SK-StPO/Rogall aaO[↩]
- s. BGH, Beschluss vom 17.02.2010 – 2 StR 524/09, NStZ 2010, 344, 345[↩]
- s. BT-Drs. 16/700 S. 1, 8[↩]









