Verfassungsbeschwerde – oder Antrag auf Wiedereinsetzung?

Eine Verfassungsbeschwerde ist mangels Erschöpfung des Rechtswegs unzulässig (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG), wenn der Beschwerdeführer durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand noch fachgerichtlichen Rechtsschutz erreichen kann1.

Verfassungsbeschwerde – oder Antrag auf Wiedereinsetzung?

Im hier entschiedenen Fall hat das Revisionsgericht die gemäß § 345 Abs. 2 StPO zu Protokoll der Geschäftsstelle begründete Revision des Beschwerdeführers allein deswegen als unzulässig verworfen, weil sie vom zuständigen Rechtspfleger nicht in einer den Anforderungen der fachgerichtlichen Rechtsprechung genügenden Weise2 aufgenommen wurde. In diesen Fällen gebietet es das Grundrecht auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art.20 Abs. 3 GG), dass der Beschwerdeführer zuvor die Möglichkeit erhält, über das Verfahren der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eine Korrektur zu erreichen, falls die den förmlichen Anforderungen des § 345 Abs. 2, § 344 Abs. 2 StPO nicht entsprechende Begründung der Revision auf ein Versäumnis des Rechtspflegers und nicht auf ein Verschulden des Beschwerdeführers zurückzuführen sein sollte3. Das ist nach dem Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Verfassungsbeschwerde jedenfalls nicht ausgeschlossen, auch wenn – worauf das Oberlandesgericht zutreffend hinweist – das Protokoll mit der Erklärung des Rechtspflegers schließt, der Beschwerdeführer habe auf Aufnahme des Antrags in der vorliegenden Form bestanden. Über die Möglichkeit der Wiedereinsetzung ist der Betroffene gegebenenfalls zu belehren4. Dies ist hier – soweit ersichtlich – unterblieben.

Eine Wiedereinsetzung scheidet dann auch nicht wegen Fristablaufs aus. Soweit der Beschwerdeführer die Frist zur Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags versäumt hat und nicht entsprechend belehrt war, kommt zumindest eine Wiedereinsetzung auch in diese Frist in Betracht5.

Der Beschwerdeführer kann somit innerhalb einer Woche ab Zugang dieses Beschlusses gemäß § 45 StPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sowohl hinsichtlich der Wiedereinsetzungsfrist als auch hinsichtlich der Frist zur Anbringung einer Revisionsbegründung beantragen, die den Anforderungen des § 344, § 345 Abs. 2 StPO genügt; innerhalb dieser Frist kann er zugleich – durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle – eine erneute Revisionsbegründung anbringen (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO). Auf Basis des Vortrags des Beschwerdeführers ist der Rechtsweg daher jedenfalls derzeit noch nicht erschöpft.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 16. Dezember 2016 – 2 BvR 2422/16

  1. vgl. BVerfGE 10, 274, 281; 42, 252, 256 f.; 77, 275, 282[]
  2. vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 17.12 2015 – 4 StR 483/15, NStZ-RR 2016, S. 89[]
  3. vgl. BVerfGK 8, 303, 304; BVerfG, Beschluss vom 18.09.2006 – 2 BvR 1612/06 6; Beschluss vom 10.10.2012 – 2 BvR 1095/12, NJW 2013, S. 446, 447; vgl. auch BGH, Beschluss vom 03.05.2006 – 2 StR 64/06, NStZ 2006, S. 585[]
  4. vgl. BVerfGK 8, 303, 304; BVerfG, Beschluss vom 18.09.2006 – 2 BvR 1612/06 9; Beschluss vom 10.10.2012 – 2 BvR 1095/12, NJW 2013, S. 446, 447[]
  5. vgl. BVerfGK 5, 151, 154 f.; 8, 303, 304; BVerfG, Beschluss vom 18. Sep-tember 2006 – 2 BvR 1612/06 9; Beschluss vom 10.10.2012 – 2 BvR 1095/12, NJW 2013, S. 446, 447[]