Aufgrund der Begründungsanforderungen der § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG müssen Unterlagen aus dem fachgerichtlichen Verfahren vorgelegt oder inhaltlich wiedergegeben werden, soweit ohne deren Kenntnis eine Einschätzung, ob die Verfassungsbeschwerde Erfolg haben kann, nicht möglich ist1.
Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den vom Bundesverfassungs-gericht entwickelten Maßstäben zu begründen2.
Diesen Anforderungen genügte die vorliegende Verfassungsbeschwerde bereits deshalb nicht, weil der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer bis auf die angegriffenen Entscheidungen keine das fachgerichtliche Verfahren betreffende Unterlagen, namentlich das Protokoll der Hauptverhandlung, die Begründung seiner Rechtsbeschwerde und die Antragsschrift der Generalstaatsanwaltschaft Koblenz, auf die das Oberlandesgericht Koblenz zur Begründung seiner Rechtsbeschwerdeentscheidung Bezug genommen hat, vorgelegt und deren maßgeblichen Inhalt auch nicht anderweitig mitgeteilt hat. Es lässt sich deshalb weder verantwortbar verfassungsrechtlich prüfen, ob der Beschwerdeführer das fachgerichtliche Verfahren ordnungsgemäß betrieben und dem Grundsatz der Subsidiarität (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) Genüge getan hat, noch, auf welche Gründe das Rechtsbeschwerdegericht seine Entscheidung nach § 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG in Verbindung mit § 349 Abs. 2 StPO gestützt hat und ob ihm dabei Verfassungsverstöße unterlaufen sind. Im Übrigen fehlt es in der Verfassungsbeschwerde an jeglicher verfassungsrechtlich-argumentativer Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angegriffenen Entscheidungen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 13. Januar 2021 – 2 BvR 2213/20
- vgl. BVerfGE 112, 304 <314 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 77, 170 <214 ff.> 99, 84 <87> 101, 331 <345 f.> 123, 186 <234> 130, 1 <21>[↩]
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