Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist1.
In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt2.
Im hier entschiedenen Fall vermisste das Bundesverfassungsgericht derartigen Vortrag: Die Beschwerdeführerin trägt nur vor, dass der mit der Verfassungsbeschwerde vom 27.04.2021 angegriffene Beschluss des Landgerichts Konstanz vom 24.03.2021 ihr selbst am 27.03.2021 zugegangen ist. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihrem im fachgerichtlichen Verfahren mandatierten Verteidiger bekanntgegeben wurde, lässt sie vermissen. Den vorgelegten Unterlagen ist lediglich zu entnehmen, dass der angegriffene Beschluss des Landgerichts Konstanz am 25.03.2021 ausgefertigt wurde. Ein Zugang der Entscheidung beim Verteidiger vor dem 27.03.2021 mag fraglich sein, kann aber ohne nähere Angaben der Beschwerdeführerin auch nicht ausgeschlossen werden.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 2. Juni 2021 – 2 BvR 847/21










