Im Verfassungsbeschwerdeverfahren gegen strafgerichtliche Entscheidungen ist die Angabe aller Zugangszeitpunkte – also sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) als auch beim Beschuldigten – oder die Klarstellung, dass nur eine einzige (gegebenenfalls formlose) Bekanntgabe erfolgt ist, jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt.
Eine Verfassungsbeschwerde ist innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG nicht nur einzulegen, sondern auch zu begründen1. Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt grundsätzlich auch, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Monatsfrist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen der Verfassungsbeschwerde vorträgt, soweit deren Vorliegen nicht aus sich heraus erkennbar ist. Hierzu gehört im Zweifelsfall auch die schlüssige Darlegung, dass die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingehalten ist, sofern sich dies nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt2.
Gemäß § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG beginnt die Monatsfrist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung, wenn diese nach den maßgebenden verfahrensrechtlichen Vorschriften von Amts wegen vorzunehmen ist. Im Falle mehrfacher Bekanntmachung einer strafgerichtlichen Entscheidung beginnt der Lauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG bereits mit der zuerst bewirkten Zustellung oder formlosen Mitteilung der den Rechtsweg beendenden Entscheidung3.
Im Strafprozess erfolgt die Bekanntmachung von Entscheidungen von Amts wegen wahlweise durch Zustellung oder formlose Mitteilung, wenn die Entscheidungen – wie hier – nicht in Anwesenheit der betroffenen Person ergehen und keine strafprozessuale Frist in Gang setzen (vgl. § 35 Abs. 2 Satz 2 StPO).
Die fristauslösende Zustellung oder formlose Mitteilung im Strafverfahren kann dabei nicht nur an die von der Entscheidung betroffene Person, sondern auch an einen durch Rechtsgeschäft bestellten oder kraft Gesetzes ermächtigten Zustellungsbevollmächtigten erfolgen4. Gemäß § 145a Abs. 1 StPO gelten der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, sowie der bestellte Verteidiger kraft Gesetzes als ermächtigt, Zustellungen und sonstige Mitteilungen für den Beschuldigten in Empfang zu nehmen5.
Entscheidet sich das Strafgericht gemäß § 145a Abs. 1 StPO für eine Zustellung an den Wahl- oder Pflichtverteidiger, so wird der Beschuldigte hiervon unterrichtet und erhält gemäß § 145a Abs. 3 Satz 1 StPO zugleich formlos eine Abschrift der Entscheidung6. Hierin liegt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG7.
Da § 145a Abs. 1 StPO nicht zur Zustellung oder sonstigen Mitteilung an den Wahl- oder Pflichtverteidiger verpflichtet und § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO keine Anwendung findet, kann umgekehrt ebenso eine Zustellung nur an den Beschuldigten erfolgen; in diesem Fall ist aber dem Verteidiger nach § 145a Abs. 3 Satz 2 StPO eine Abschrift zu übermitteln8. Auch dies stellt eine formlose Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung im Sinne des § 93 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG dar und ist daher geeignet, die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG auszulösen9.
Angesichts dessen ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren die Angabe aller Zugangszeitpunkte – also sowohl des Zugangs bei dem oder den Verteidiger(n) als auch beim Beschuldigten – oder die Klarstellung, dass nur eine einzige (gegebenenfalls formlose) Bekanntgabe erfolgt ist, jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den Unterlagen ergibt. Ein differenzierter Vortrag zu den jeweiligen Zugangszeitpunkten wird insbesondere dann notwendig, wenn die Verfassungsbeschwerde über einen Monat nach dem Entscheidungsdatum der angegriffenen letztinstanzlichen Entscheidung beim Bundesverfassungsgericht eingeht und der Verteidiger einen Zugangszeitpunkt bei sich selbst angibt, nach dem die Verfassungsbeschwerde nur einen Tag vor Ablauf der Monatsfrist gemäß § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG erhoben wurde. Andernfalls kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte die Entscheidung bereits zu einem früheren Zeitpunkt erhalten hat10.
Eine eigenverantwortliche Feststellung des Fristbeginns ist dem Bevollmächtigen im Verfassungsbeschwerdeverfahren auch zumutbar, da er diesen in aller Regel durch Austausch mit dem Beschwerdeführer oder durch Einsicht in die Gerichtsakte unproblematisch ermitteln kann11.
Hiervon ausgehend kann im vorliegenden Verfahren auf Grundlage des Beschwerdevortrags nicht zuverlässig beurteilt werden, ob die Verfassungsbeschwerde die Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG wahrt. In der Verfassungsbeschwerdeschrift teilt der Bevollmächtigte des Beschwerdeführers lediglich mit, dass der Beschluss vom 20.12.2019 ihm am 2.01.2020 zugestellt worden sei. Zu einer Übermittlung der Entscheidung an den Beschwerdeführer verhält sich der Bevollmächtigte indessen nicht ausdrücklich.
Ein Vortrag zur Zustellung der Entscheidung an den Beschwerdeführer war hier aber erforderlich. Die Entscheidung des Landgerichts ist bereits am 20.12.2019 ergangen. Wenn es für die Fristberechnung auf den Tag der Zustellung bei dem Bevollmächtigten ankäme, ist die Verfassungsbeschwerde erst am letzten Tag der Einlegungsfrist eingegangen. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass die Entscheidung dem Beschwerdeführer selbst in der Zeit zwischen dem 20.12.2019 und dem 1.01.2020 zugestellt oder formlos mitgeteilt wurde. Für die Berechnung der Einlegungsfrist käme es dann auf diesen Zeitpunkt an, mit der Folge, dass die Verfassungsbeschwerde das Bundesverfassungsgericht nicht mehr rechtzeitig erreicht hätte.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. August 2021 – 2 BvR 171/20
- vgl. BVerfGK 3, 207 <207 f.> stRspr[↩]
- vgl. BVerfGK 14, 468 <469> BVerfG, Beschluss vom 30.05.2013 – 2 BvR 885/13 2; Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 3; Beschluss vom 11.07.2018 – 2 BvR 1548/14, Rn. 15[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 06.04.1999 – 2 BvR 299/94, Rn. 4; Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 5[↩]
- vgl. Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl.2021, § 37 Rn. 3[↩]
- vgl. hierzu auch BVerfG, Beschluss vom 11.07.2006 – 2 BvR 386/06, Rn. 7[↩]
- vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 20.03.2001 – 2 BvR 2058/00, Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 10; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 6[↩]
- siehe auch Nr. 108 RiStBV; vgl. Valerius, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl.2014, § 37 Rn. 13; Schmitt, in: Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl.2021, § 145a Rn. 6[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.11.1990 – 2 BvR 1378/90 1; Beschluss vom 09.10.2003 – 2 BvR 1351/03, Rn. 2; Beschluss vom 11.07.2006 – 2 BvR 386/06, Rn. 7; Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 9; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 7[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 12 f.; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 8[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 12.06.2014 – 2 BvR 1004/13, Rn. 15; vgl. auch VerfGH Leipzig, Beschluss vom 30.11.2017 – Vf. 122-IV-17 u.a.19; Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 9[↩]
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