Verfassungsbeschwerde in Strafsachen – und die Monatsfrist

Die allgemeine Begründungslast des § 23 Abs. 1 Satz 2 BVerfGG verlangt von einem Beschwerdeführer im Zweifelsfall die schlüssige Darlegung, dass die einmonatige Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG zur Erhebung und Begründung der Verfassungsbeschwerde eingehalten ist1.

Verfassungsbeschwerde in Strafsachen – und die Monatsfrist

In Strafsachen werden Entscheidungen regelmäßig sowohl dem Verteidiger als auch dem Beschuldigten bekanntgegeben. Daher ist substantiierter Vortrag zu allen Zugangszeitpunkten – oder die Klarstellung, dass der Beschluss nur einem der Beteiligten bekanntgegeben wurde – jedenfalls dann erforderlich, wenn sich die Einhaltung der Monatsfrist nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen ergibt2.

So auch in dem hier vom Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen Fall: Der Beschwerdeführer trägt nur vor, dass der mit der am 24.09.2020 eingegangenen Verfassungsbeschwerde angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 20.08.2020 „bei der Verteidigung am 26.08.2020“ eingegangen sei. Vortrag dazu, ob und wann die Entscheidung ihm selbst bekanntgegeben wurde, lässt er vermissen. Dies ergibt sich auch nicht ohne Weiteres aus den vorgelegten Unterlagen. Ein Zugang der Entscheidung bei ihm selbst vor dem 24.08.2020 kann daher nicht ausgeschlossen werden.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. April 2022 – 2 BvR 1705/20

  1. vgl. BVerfGK 14, 468 <469> BVerfG, Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 2; Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20, Rn. 6[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.02.2021 – 2 BvR 428/18, Rn. 8; Beschluss vom 29.04.2021 – 2 BvR 1543/20, Rn. 7[]
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