Verletzt eine gerichtliche Entscheidung den Beschwerdeführer in seinen Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten, so hat das Bundesverfassungsgericht nach § 95 Abs. 1 BVerfGG nicht nur diese Verletzung festzustellen, sondern nach § 95 Abs. 2 BVerfGG die angegriffene Entscheidung auch aufzuheben und die Sache an ein zuständiges Gericht zurückzuverweisen.
Die Rechtsfolgen einer verfassungsgerichtlichen Entscheidung regelt § 95 Abs. 2 BVerfGG insofern abschließend1.
Nur ausnahmsweise kommt in Betracht, dass sich das Bundesverfassungsgericht auf die nach § 95 Abs. 1 BVerfGG auszusprechende Feststellung einer Grundrechtsverletzung beschränkt, wenn die angegriffene Entscheidung keine belastende Wirkung mehr für den Beschwerdeführer entfaltet2.
Eine prozessuale Überholung führt grundsätzlich zu einer derartigen Beschränkung des Rechtsfolgenausspruchs3, denn von prozessual überholten Entscheidungen geht regelmäßig keine belastende Wirkung mehr für den Beschwerdeführer aus, die durch eine Aufhebung der Entscheidung zu beseitigen wäre4. Das gilt jedenfalls dann, wenn Fachgerichte in vollem Umfang und unter Auswechslung der Begründung neu über die Streitfrage entschieden haben5.
Soweit im hier entschiedenen Fall die angegriffenen Entscheidungen die Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffen, liegt eine solche Konstellation vor. Insoweit sind der angegriffene Haftbefehl des Amtsgerichts und die Beschwerdeentscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht durch die inzwischen ergangene Haftfortdauerentscheidung, die das Landgericht nach § 268b StPO bei Urteilsfällung getroffen hat, prozessual überholt6.
Bei einer Haftfortdauerentscheidung des Gerichts bei Urteilsfällung nach § 268b StPO entscheidet das Gericht in vollem Umfang und gegebenenfalls unter Auswechslung der Begründung neu über die weitere Inhaftierung. Das ergibt sich aus der Pflicht des Gerichts, bei Urteilsfällung nach den Regeln des materiellen Haftrechts aufgrund der in der Hauptverhandlung gewonnenen Erkenntnisse, insbesondere des nach seiner Überzeugung feststehenden Sachverhalts, von Amts wegen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Fortdauer der Untersuchungshaft weiterhin vorliegen7. Als zeitlich letzte Haftentscheidung bildet außerdem nur der Haftbefehl nach § 268b StPO die Grundlage für den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft; die vorangegangenen Haftentscheidungen beeinflussen die fortdauernde Inhaftierung nicht mehr. Einer Aufhebung der vorangegangenen Entscheidungen bedarf es daher, soweit sie die Haftfortdauer betreffen, nicht8.
Die mit der Verwerfung der Haftbeschwerde verbundene – den Beschwerdeführer belastende – Kostenentscheidungen von Landgericht und Oberlandesgericht bestehen allerdings fort9. Insoweit sind die angegriffenen Beschlüsse nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung über die Kosten des gesamten fachgerichtlichen Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 8. Juli 2021 – 2 BvR 575/21
- vgl. BVerfGE 6, 386 <388> 89, 381 <393 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 6, 386 <388> 89, 381 <394>[↩]
- vgl. BVerfGE 36, 274 <275> 53, 152 <163> BVerfG, Beschluss vom 21.04.2015 – 2 BvR 2462/13, Rn. 51; Beschluss vom 11.05.2017 – 2 BvR 30/15, Rn. 23; siehe auch Lenz/Hansel, BVerfGG, 3. Aufl.2020, § 95 Rn. 39; Hömig, in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 95 Rn. 22 [↩]
- vgl. Nettersheim, in: Barczak, BVerfGG, § 95 Rn. 34[↩]
- vgl. BVerfGE 139, 345 <263 Rn. 51 f.> 149, 293 <317 Rn. 60>[↩]
- vgl. BVerfGE 36, 264 <275> BVerfGK 5, 230 <234 f.>[↩]
- vgl. Stuckenberg, in: Löwe-Rosenberg, StPO, 27. Aufl.2021, § 268b Rn. 4; Moldenhauer, in: Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl.2016, § 268b Rn. 7; Kuckein/Bartel, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 8. Aufl.2019, § 268b Rn. 4[↩]
- vgl. BVerfGK 5, 230 <234 f.>[↩]
- vgl. BVerfGE 53, 152 <163>[↩]
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