Verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz – und die ausstehende Entscheidungen der Fachgerichte

Für eine ordnungsgemäße Rechtswegerschöpfung sind grundsätzlich auch im Verfahren des verfassungsrechtlichen Eilrechtsschutzes die Entscheidungen der Fachgerichte über den eingelegten Rechtsbehelf abzuwarten.

Verfassungsgerichtlicher Eilrechtsschutz – und die ausstehende Entscheidungen der Fachgerichte

Denn § 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zielt darauf ab, eine ordnungsgemäße Vorprüfung der Beschwerdepunkte durch die zuständigen gerichtlichen Instanzen zu gewährleisten, dadurch das Bundesverfassungsgericht zu entlasten und für seine eigentliche Aufgabe des Verfassungsschutzes freizumachen1. Der fachgerichtliche Rechtschutz bietet dem Antragsteller auch eine weitergehende Rechtsschutzmöglichkeit als das verfassungsgerichtliche Verfahren, da das Beschwerdegericht eine umfassende Rechtsprüfung vornimmt und nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet ist2

Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG und auch bei der Frage, ob dem Antragsteller ein Zuwarten bis zu einer fachgerichtlichen Entscheidung unzumutbar ist, weil ihm ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil drohte (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG), ist ein strenger Maßstab zugrunde zu legen. Das Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vor dem Bundesverfassungsgericht ist – anders als der vorläufige Rechtsschutz im fachgerichtlichen Verfahren – nicht darauf angelegt, möglichst lückenlos vorläufigen Rechtsschutz zu bieten. Erst recht ist das Verfahren nach § 32 Abs. 1 BVerfGG nicht darauf angelegt, das fachgerichtliche Verfahren vorwegzunehmen3

Im hier vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall hat der Antragsteller daher in Bezug auf die vorläufige Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach § 111a Abs. 1 Satz 1 StPO den Rechtsweg noch nicht erschöpft, da er weder die Abhilfe- beziehungsweise Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts (vgl. § 306 Abs. 2 StPO) noch die Beschwerdeentscheidung des Landgerichts (vgl. § 309 StPO) abgewartet hat.

Im vorliegenden Fall ist eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vor der (Nicht-)Abhilfeentscheidung und vor der Beschwerdeentscheidung auch nicht deshalb geboten, weil das Verfahren von allgemeiner Bedeutung oder dem Antragsteller das Abwarten der fachgerichtlichen Entscheidungen unzumutbar im Sinne des § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG wäre. 

Nach diesen Maßstäben ist eine Unzumutbarkeit des Zuwartens nicht ersichtlich. Das Amtsgericht Gera sowie das Landgericht sind gehalten, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, die zu einem möglichst raschen und sachgerechten Abschluss des Verfahrens führen. Dies hat der Antragsteller grundsätzlich abzuwarten4. Nach der Sollvorschrift des § 306 Abs. 2 StPO entscheidet das Amtsgericht über die (Nicht-)Abhilfe grundsätzlich binnen drei Tagen. Vorliegend ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass die Fachgerichte nicht innerhalb einer vertretbaren Zeit eine Entscheidung über die Beschwerde des Antragstellers treffen werden. Dabei ist es in Bezug auf die eigenständige Beschwerdeentscheidung über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis unerheblich, wie viel Zeit die Fachgerichte üblicherweise für den Erlass eines Strafbefehls oder für die Terminierung einer Hauptverhandlung benötigen.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 23. Juni 2021 – 2 BvQ 63/21

  1. vgl. BVerfGE 4, 193 <198>[]
  2. vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.11.2020 – 2 BvQ 87/20, Rn. 46 f.[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.12.2020 – 2 BvQ 93/20 4[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.03.2014 – 1 BvQ 9/14, Rn. 3[]

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