Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstat aufgrund eines psychischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung hierauf beruht 1.

Wegen fehlender Einsichtsfähigkeit ist schuldunfähig, wer infolge der bei ihm festgestellten Störung im konkreten Fall die äußeren Umstände seines Tuns oder deren ihre Strafwürdigkeit begründenden Bedeutungsgehalt nicht erkannt hat 2. Dies ist im Einzelnen darzulegen 3.
Soweit das Landgericht im Rahmen der Beweiswürdigung dazu ausführt, es sei mit dem Sachverständigen davon auszugehen, dass der Beschuldigte zur Tatzeit und "mutmaßlich" während eines insgesamt wesentlich größeren Zeitraumes massive Störungen von Aufmerksamkeit, Konzentration und Auffassung gezeigt habe, sodass ihm eine adäquate Realitätsprüfung seines Erlebens nicht mehr möglich gewesen sei, wird damit nur das allgemein vorhandene Störungsbild aufgezeigt. Dass es ihm im Zeitpunkt der Anlasstat unmöglich war, das Unrecht einer Brandlegung zu erkennen und er deshalb tatsächlich ohne Unrechtseinsicht gehandelt hat, wird damit nicht belegt. Das festgestellte Wahnerleben lässt keinen unmittelbaren Bezug – etwa im Sinne entsprechender imperativer Stimmen – zu der Entscheidung für die Brandlegung am 19.08.2014 erkennen. Die für den Entschluss zur Anlasstat maßgebliche Suizidbereitschaft findet zwar ihre Ursache in der durch die psychische Erkrankung ausgelösten sozialen Isolation. Für eine fehlende Unrechtseinsicht bietet sie keinen tragfähigen Anknüpfungspunkt.
Die für eine Unterbringung nach § 63 StGB erforderliche Gefährlichkeitsprognose ist nur dann gegeben, wenn eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades besteht, dass der Täter infolge seines fortdauernden Zustandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde 1. Dabei kann auch zurückliegenden Taten eine indizielle Bedeutung für die Gefährlichkeitsprognose zukommen, doch wird dies regelmäßig nur bei Taten der Fall sein, die in einem inneren Zusammenhang zu der festgestellten Erkrankung gestanden haben und deren Ursache nicht in anderen, nicht krankheitsbedingten Umständen zu finden ist 4. Dazu bedarf es konkreter Darlegungen. Allein die Feststellung, dass der Beschuldigte "auch in Italien durch Brandstiftung auffällig geworden war" reicht dafür nicht aus.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juli 2015 – 4 StR 277/15
- BGH, Urteil vom 10.12 2014 – 2 StR 170/14, NStZ-RR 2015, 72, 73 mwN[↩][↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 06.03.1986 – 4 StR 40/86, BGHSt 34, 22, 25; SSW-StGB/Kaspar, 2. Aufl., § 20 Rn. 6 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 20.11.2012 – 1 StR 504/12, NJW 2013, 246 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 04.07.2012 – 4 StR 224/12, NStZ-RR 2012, 337, 338; Urteil vom 11.08.2011 – 4 StR 267/11, Rn. 14[↩]