Die alte Fassung des § 177 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfasste auch solche Fälle, in denen sich das Zwangsmittel nicht gegen das Opfer der Vergewaltigung, sondern gegen eine diesem nahestehende dritte Person richtete1.

Die Neufassung des § 177 Abs. 5 Nr. 2 StGB (durch das 50. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches – Verbesserung des Schutzes der sexuellen Selbstbestimmung vom 04.11.20162) erfordert nach ihrem Wortlaut hingegen ausdrücklich, dass sich die Drohung gegen das Opfer selbst richtet.
Die Erzwingung sexueller Handlungen in der Weise, dass der Täter dem Opfer mit Gewalt gegen eine diesem nahestehende Person droht, wird nunmehr von § 177 Abs. 2 Nr. 5 StGB nF erfasst, unter den Voraussetzungen des § 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 StGB nF in gleicher Weise wie nach Tatzeitrecht als besonders schwerer Fall eingestuft und ist als Vergewaltigung zu tenorieren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. März 2017 – 3 StR 475/16