Vergewaltigung – und ein „Klima der Gewalt“

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können auch frühere Drohungen wie frühere Misshandlungen eine in die Tatgegenwart fortwirkende Drohwirkung entfalten.

Vergewaltigung – und ein „Klima der Gewalt“

Das das Ausnutzen eines „Klimas der Gewalt“ erfüllt aber nur dann die Voraussetzungen einer sexuellen Nötigung oder Vergewaltigung im Sinne von § 177 StGB aF, wenn durch eine ausdrückliche oder konkludente Erklärung des Täters eine finale Verknüpfung mit dem sexuellen Übergriff hergestellt wird.

Der Täter muss erkennen und zumindest billigen, dass das Opfer sein Verhalten als Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben empfindet und nur deshalb die sexuelle Handlung erduldet1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. April 2018 – 5 StR 635/17

  1. vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.03.1996 – 3 StR 518/95, BGHSt 42, 107, 111 f.; vom 27.02.2013 – 4 StR 544/12, NStZ-RR 2013, 207, 208; vom 10.09.2014 – 5 StR 261/14 mwN; und vom 07.01.2015 – 2 StR 463/14[]
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