Wird in einem Strafverfahren wegen einer Vielzahl von Taten ermittelt, erstreckt sich die Unterbrechungswirkung nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf alle Taten, die Gegenstand des Verfahrens sind.

Dies ist lediglich dann nicht der Fall, wenn der – insoweit maßgebliche – Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden auf eine oder mehrere Taten beschränkt ist.
Für die Bestimmung des Verfolgungswillens ist der Zweck der Untersuchungshandlung maßgeblich. Ergibt sich dieser nicht bereits aus deren Wortlaut, ist namentlich auf den Sach- und Verfahrenszusammenhang abzustellen1.
In Zweifelsfällen ist der Akteninhalt zur Auslegung heranzuziehen2.
Ausgehend von diesen Maßstäben hat bejahte der Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall, dass der spätere, erneute Durchsuchungsbeschluss die Verjährung hinsichtlich aller verfahrensgegenständlichen Taten ein weiteres Mal unterbrochen hat. Sämtliche von der Verurteilung im angefochtenen Urteil erfassten Taten waren zum Zeitpunkt des Erlasses dieses Durchsuchungsbeschlusses bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens und schon bei verjährungsunterbrechenden Maßnahmen genannt worden. Der Durchsuchungsbeschluss bezeichnete wiederum die in Betracht kommenden Straftatbestände und war auf die Auffindung konkret bezeichneter weiterer Beweismittel gerichtet, die für das Ermittlungsverfahren von Bedeutung waren. Eine zu diesem Zeitpunkt von den Strafverfolgungsbehörden etwa beabsichtigte Beschränkung des Verfolgungswillens auf einzelne Tatvorwürfe ist weder dem Durchsuchungsbeschluss noch dem Inhalt der Strafakten zu entnehmen. Auch aus dem Umstand, dass der Durchsuchungsbeschluss nicht alle Tatvorwürfe im Einzelnen wiederholt und in der Begründung der Durchsuchungsanordnung lediglich den sich auf die Jahre 2003 und 2004 beziehenden Tatverdacht ausdrücklich anspricht, ergibt sich nicht, dass der Verfolgungswille der Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich der weiteren vom Ermittlungsverfahren erfassten Tatvorwürfe aufgegeben werden sollte.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2015 – 1 StR 579/14
- vgl. BGH, Urteil vom 22.08.2006 – 1 StR 547/05 Rn. 26, wistra 2006, 421; BGH, Beschluss vom 05.04.2000 – 5 StR 226/99, wistra 2000, 219 sowie Sternberg-Lieben/Bosch in Schönke/Schröder, StGB, 29. Aufl., § 78c Rn. 23 und Jäger in Klein, AO, 12. Aufl., § 376 Rn. 80; jeweils mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 08.02.2011 – 1 StR 490/10, Rn. 29, BGHSt 56, 146, 152 f.[↩]