Verkehrsüberwachung durch privaten Dienstleister

Eine im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung ermangelt es an der erforderlichen Rechtsgrundlage.

Verkehrsüberwachung durch privaten Dienstleister

So hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main in dem hier vorliegenden Fall entschieden und alle daraufhin erlassenen Bußgeldbescheide als rechtswidrig angesehen. Wegen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften war gegen den in diesem Fall Betroffenen ein Bußgeld festgesetzt worden. Die zugrundeliegende Messung hatte der Zeuge B. vorgenommen. Der Zeuge war Angestellter einer privaten GmbH. Die Gemeinde hatte mit dieser GmbH einen Arbeitnehmerüberlassungsvertrag zum Zweck der „Unterstützung bei der Durchführung von Geschwindigkeitsprotokollen, allgemeine Datenverarbeitung und Erstellung von Messberichten“ mit jeweiligen Stundenverrechnungssätzen geschlossen.

Das Amtsgericht Gelnhausen1 hatte den Betroffenen freigesprochen, weil der Bürgermeister der Gemeinde Freigericht als Ortspolizeibehörde im Wege verbotener Arbeitnehmerüberlassung einen privaten Dienstleister mit der hoheitlichen Verkehrsüberwachung beauftragt und für die so ermittelten Verstöße Verwarn- und Bußgelder hat verhängen lassen. Dagegen hat die Staatsanwaltschaft Hanau Rechtsbeschwerde eingelegt.

In seiner Entscheidung hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main grundlegend ausgeführt, dass die vorliegend durchgeführte Verkehrsüberwachung durch den gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirk der Gemeinden Freigericht und Hasselroth gesetzeswidrig ist. Die im hoheitlichen Auftrag von einer privaten Person durchgeführte Geschwindigkeitsmessung hat keine Rechtsgrundlage. In der Folge hätte nach Meinung des Oberlandesgerichts das Regierungspräsidium Kassel keinen Bußgeldbescheid erlassen dürfen. Die Ortspolizeibehörde dürfe die Verkehrsüberwachung nur durch eigene Bedienstete mit entsprechender Qualifikation vornehmen. Der Zeuge B. sei unstreitig kein Bediensteter der Gemeinde. Seine Überlassung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung sei rechtswidrig. Das Verfahren könne damit nicht als Grundlage für den Erlass eines Bußgeldbescheids dienen.

Weiterlesen:
Geschwindigkeitskontrollen mittels "Section Control"

Weiterhin hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, dass in der Folge dieses gesetzwidrigen Handelns sämtliche Verkehrsüberwachungen des gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirks der Gemeinden Freigericht und Hasselroth mindestens seit dem 23.03.2017 unzulässig sind. „Darüber hinaus dürfte dies auch für die Gemeinden Brachttal und Nidderau gelten, da der Zeuge dort…ebenfalls unter den genannten Bedingungen tätig war“, so das Oberlandesgericht abschließend.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 6. November 2019 – 2 Ss-OWi 942/19

  1. AG Gelnhausen, Urteil vom 29.05.2019 – 44 OWi – 2545 Js 3379/19[]

Bildnachweis: