Verkehrsverstöße, die der Täter im Verlaufe einer einzigen, ununterbrochenen Fluchtfahrt begeht, werden nach ständiger Rechtsprechung tateinheitlich verübt1.

Allerdings kann ein (weiteres) tatmehrheitliches Entfernen vom Unfallort gegeben sein, wenn sich der Täter nach Beendigung der Fluchtfahrt zu Fuß vom Unfallort entfernt2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2017 – 4 StR 401/16