Verletzung der Unterhaltspflicht

Bei Verurteilung wegen Verletzung der Unterhaltspflicht erfordert eine am Tatunrecht orientierte Strafzumessung die konkrete Feststellung, in welcher Höhe der Angeklagte seine Verpflichtung schuldhaft nicht erfüllte. Die pauschale Angabe, der Angeklagte sei „wenigstens zu Teilleistungen“ in der Lage gewesen, reicht nicht aus.

Verletzung der Unterhaltspflicht

Oberlandesgericht Oldenburg, Beschluss vom 8. Juni 2009 – 1 Ss 91/09

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