Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs – durch Selbstaufnahmen des Tatopfers

Selbstaufnahmen des Tatopfers können Gegenstand der unbefugten Weitergabe im Sinne des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sein.

Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs – durch Selbstaufnahmen des Tatopfers

Nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB macht sich strafbar, wer eine befugt hergestellte Bildaufnahme der in Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift bezeichneten Art einem Dritten wissentlich unbefugt zugänglich macht und dadurch den höchstpersönlichen Lebensbereich des Abgebildeten verletzt.

Da die in Bezug genommenen Nummern 1 und 2 unter anderem voraussetzen, dass die Bildaufnahme „von einer anderen Person“ hergestellt wird, sind Selbstaufnahmen der abgebildeten Person von diesen Tatbestandsvarianten ausgeschlossen. In der Literatur ist umstritten, ob daraus zu folgern ist, dass auch bei einer Tat nach § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB Selbstaufnahmen der geschädigten Person als Tatobjekt ausgeschlossen sind1 oder ob der Tatbestand auch durch die Weitergabe der von dem Aufgenommenen selbst angefertigten Bildaufnahmen erfüllt werden kann2.

In der Rechtsprechung ist diese Frage – soweit ersichtlich – bisher nicht geklärt. Der Bundesgerichtshof entscheidet sie aus den folgenden Erwägungen dahin, dass auch Selbstaufnahmen des Tatopfers von § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst sein können.

Der Wortlaut der Bezugnahme auf eine „Bildaufnahme der in den Nummern 1 oder 2 bezeichneten Art“ zwingt nicht zu der Annahme, dass sämtliche tatbestandlichen Voraussetzungen der in Bezug genommenen Nummern erfüllt sein müssen3. Die Bezugnahme ist lediglich auf die „Art“ der Bildaufnahme beschränkt und deshalb dahin zu verstehen, dass sich die Tat nur auf eine dort ihrem Inhalt nach näher beschriebene Bildaufnahme als Tatobjekt beziehen muss, ohne dass es auf den Akt der Herstellung durch den Täter ankommt4. Auch das Erfordernis einer „befugt“ hergestellten Bildaufnahme schließt die Möglichkeit der Aufnahme durch die abgebildete Person selbst gerade nicht aus. Vom Wortlaut des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB erfasst sind danach sämtliche befugt aufgenommenen Abbildungen, die eine vom Täter verschiedene Person in einer geschützten Räumlichkeit (Nr. 1) oder in hilfloser Lage (Nr. 2) zeigen und deren höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen.

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Auch die Systematik der Regelungen des § 201a Abs. 1 StGB spricht gegen eine einschränkende Auslegung und legt nahe, dass die Bezugnahme in § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sich nur auf die Bildaufnahme selbst bezieht. Denn anders als bei Nr. 4 stellt § 201a Abs. 1 Nr. 3 StGB ausdrücklich auf eine „durch eine Tat nach den Nummern 1 oder 2 hergestellte Bildaufnahme“, also nicht nur auf das Tatobjekt der in Bezug genommenen Nummern ab.

Sinn und Zweck des § 201a Abs. 1 Nr. 4 StGB sprechen ebenfalls für die Einbeziehung von Selbstaufnahmen der geschädigten Person in den Schutzbereich der Vorschrift. Denn das verwirkte Tatunrecht wird in dieser Tatvariante nicht wie bei Nummern 1 und 2 durch die Herstellung der Bildaufnahme gegen die schutzwürdigen Interessen des Opfers geprägt, sondern durch deren Weitergabe zu einem späteren Zeitpunkt, die einen eigenständigen Eingriff bewirkt5. Der darin liegende Vertrauensmissbrauch beeinträchtigt das geschützte Rechtsgut unabhängig davon, wer die – ggf. lange Zeit zuvor entstandene ? Aufnahme gefertigt hat.

Eine einschränkende Auslegung widerspräche zudem dem Willen des Gesetzgebers.

Der Gesetzesbegründung zur Einführung des § 201a StGB lässt sich eine ausdrückliche Herausnahme von Selbstaufnahmen aus dem Anwendungsbereich der Vorgängervorschrift des § 201a Abs. 3 StGB nicht entnehmen6. Im Zuge der Änderung durch das 49. StrafÄndG hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass mit der am 27.01.2015 in Kraft getretenen Neufassung eine Erweiterung von § 201a StGB beabsichtigt war7 und „die Herstellung und nachfolgende Verbreitung von Bildaufnahmen in – zum Teil sogar aktiv von dem Täter herbeigeführten – entwürdigenden, bloßstellenden oder gewalttätigen Situationen“ erfasst werden solle; hinsichtlich Bildaufnahmen des nackten menschlichen Körpers bestehe ein „schützenswertes Interesse daran, dass diese nicht unbefugt hergestellt, weitergegeben oder sogar verbreitet werden“8. Eine Beschränkung auf durch andere hergestellte Bildaufnahmen beim Zugänglichmachen einer „befugt hergestellten Bildaufnahme“ findet sich auch hier nicht9. Insbesondere hinsichtlich der als strafwürdig angesehenen Weitergabe von Aktaufnahmen nach Beendigung einer Beziehung10 hinge in solchen Fällen bei einschränkender Auslegung der Vorschrift der strafrechtliche Schutz von dem zum Zeitpunkt der Entstehung der Aufnahme eher zufälligen Umstand ab, ob die abgebildete Person oder ihr ehemaliger Partner die Aufnahme angefertigt oder gegebenenfalls den Selbstauslösemechanismus der Kamera in Gang gesetzt hatte.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. Juli 2020 – – 4 StR 49/20

  1. vgl. MünchKomm-BGB/Graf, StGB, 3. Aufl., § 201a Rn. 29; AK-Popp, StGB, 3. Aufl., § 201a Rn.19[]
  2. vgl. Schönke/Schröder/Eisele, StGB, 30. Aufl., § 201a Rn. 33; LK-Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 12 [zu der bis zum 26.01.2015 geltenden Fassung der Norm]; zweifelnd SSW-StGB/Bosch, 4. Aufl., § 201a Rn. 5[]
  3. aA SK/Hoyer, StGB, 9. Aufl., § 201a Rn. 37[]
  4. LK-Valerius, StGB, 12. Aufl., § 201a Rn. 12[]
  5. vgl. SK/Hoyer, StGB, 9. Aufl., § 201a Rn. 10; Fischer, StGB, 67. Aufl., § 201a Rn. 17; SSW-StGB/Bosch, 4. Aufl., § 201a Rn. 24[]
  6. vgl. BT-Drs. 15/2466, S. 4, 5[]
  7. vgl. BT-Drs. 18/2601, S. 3[]
  8. vgl. BT-Drs. 18/2601, S. 36[]
  9. vgl. BT-Drs. 18/2601, S. 36 f., 38[]
  10. vgl. etwa den Fall des LG Kiel, NJW 2007, 1002[]