Die Entscheidung, ob die Schuldfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe im Sinne von § 21 StGB erheblich vermindert war, erfolgt prinzipiell mehrstufig1:

- Zunächst ist die Feststellung erforderlich, dass bei dem Angeklagten eine Störung vorliegt, die ein solches Ausmaß erreicht hat, dass sie unter eines der psychopathologischen Eingangsmerkmale des § 20 StGB zu subsumieren ist.
- Sodann sind der Ausprägungsgrad der Störung und deren Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters zu untersuchen.
Durch die festgestellten psychopathologischen Verhaltensmuster muss die psychische Funktionsfähigkeit des Täters bei der Tatbegehung beeinträchtigt worden sein.
Hierzu wird das Gericht jeweils für die Tatsachenbewertung auf die Hilfe eines Sachverständigen angewiesen sein.
Gleichwohl handelt es sich bei der Frage des Vorliegens eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB bei gesichertem Vorliegen eines psychiatrischen Befunds wie bei der Prüfung der erheblich eingeschränkten Steuerungsfähigkeit des Angeklagten zur Tatzeit um Rechtsfragen.
Deren Beurteilung erfordert konkretisierende und widerspruchsfreie Darlegungen dazu, in welcher Weise sich die festgestellte psychische Störung bei Begehung der Tat auf die Handlungsmöglichkeiten des Angeklagten in der konkreten Tatsituation und damit auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit ausgewirkt hat2, um eine revisionsgerichtliche Überprüfung zu ermöglichen.
Wenn – wie hier – bei dem Angeklagten bereits seit 2003 eine homosexuelle Pädophilie diagnostiziert wurde, genügt es daher im Rahmen der Prüfung einer verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Taten nicht, allein festzustellen, dass der Sachverständige beim Angeklagten keine Eingangskriterien zur strafrechtlichen Schuldminderung erkannt habe und insoweit dem „nachvollziehbaren Gutachten des Sachverständigen“ zu folgen sei, ohne dies näher zu begründen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 627/16
- BGH, Beschluss vom 14.07.2016 – 1 StR 285/16; Urteil vom 01.07.2015 – 2 StR 137/15, NJW 2015, 3319 und Beschluss vom 12.03.2013 – 4 StR 42/13, NStZ 2013, 519 jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschlüsse vom 28.01.2016 – 3 StR 521/15, NStZ-RR 2016, 135 f.; und vom 19.12 2012 – 4 StR 417/12, NStZ-RR 2013, 145, 146[↩]