Eine Vermögensverfügung im Sinne des Betrugstatbestands setzt voraus, dass sie unmittelbar mindernd in das Vermögen des Geschädigten eingreift.

Daran fehlt es, wenn der Getäuschte dem Täter lediglich die tatsächliche Möglichkeit gibt, den Vermögensschaden durch weitere selbständige deliktische Schritte herbeizuführen1.
Diese Konstellation liegt auch vor, wenn der Hintermann einen gutgläubigen Dritten dazu veranlasst, eine Sache zunächst in dessen eigenen – vertragsgemäßen – Gewahrsam zu bringen, ohne dass von vornherein aus der Sicht des Dritten vorgesehen war, die Sache an den Hintermann abzuliefern.
Im vorliegenden Fall hat der Hintermann hat durch den Vertragsschluss der Vorderleute und durch die Übergabe der Fahrzeuge an diese nur eine bessere Möglichkeit zum späteren Zugriff darauf erlangt. Diesen Zugriff hat er gesondert durch Wegnahme des Transporters, durch Überlassung des Fahrzeugs an Unbekannte oder durch Herbeiführung der Herausgabe an ihn unter einem Vorwand genommen. Zuvor waren die von ihm eingeschalteten Mieter vertragsgemäß Inhaber des unmittelbaren Besitzes geworden.
Soweit daher in der Anmietung der Fahrzeuge kein Eingehungsbetrug – begangen in mittelbarer Täterschaft – gesehen werden kann, kann in den anschließenden Handlungen des Hintermanns zur Erlangung des Besitzes an den Fahrzeugen für sich oder seine Hintermänner in Rumänien – je nach den Umständen des Einzelfalls – Diebstahl, Betrug zum Nachteil des Mieters oder Unterschlagung zu sehen sein.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 10. August 2016 – 2 StR 579/15
- vgl. BGH, Beschluss vom 29.06.2005 – 4 StR 559/04, BGHSt 50, 174, 178[↩]