Verschleierte Parteispenden sind keine Untreue

Die Verschleierung von Parteienspenden ist regelmäßig keine Untreuehandlung. Mit dieser Begründung hat jetzt der Bundesgerichtshof das Urteil des Landgerichts Köln in der Kölner Parteispendenaffäre aufgehoben.

Verschleierte Parteispenden sind keine Untreue

Die unzulässige Aufnahme rechtswidrig erlangter Parteispenden in den Rechenschaftsbericht einer Partei stellt auch dann keine pflichtwidrige Handlung im Sinne des Straftatbestandes der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB dar, wenn das Parteiengesetz für diesen Fall gegen die Partei eine zwingende finanzielle Sanktion vorsieht, hier den Verlust auf staatliche Mittel im Rahmen der Parteienfinanzierung in Höhe des Zweifachen des erlangten Betrages gemäß § 23a Abs. 1 Satz 1 PartG1. Pflichtwidrig im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen. Der hier verletzte § 25 PartG1 bezweckt einen solchen Vermögensschutz nicht2.

Die Parteien können aber – z.B. durch Satzungen – bestimmen, dass die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die Funktionsträger der Partei eine selbständige das Parteivermögen schützende Hauptpflicht im Sinne von § 266 Abs. 1 StGB darstellt.

Das Landgericht Köln hat einen ehemaligen Vorsitzenden des CDU-Kreisverbandes Köln wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat3. Weitere acht Mitangeklagte hat das Landgericht jeweils wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Beihilfe zum Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung zu Gesamtgeldstrafen zwischen 80 und 130 Tagessätzen verurteilt.

Nach den Urteilsfeststellungen erhielt der CDU-Kreisverband Köln im Jahr 1999 Parteispenden von einer oder mehreren unbekannt gebliebenen Personen in einer Gesamthöhe von 67.000 DM. Einer der Angeklagten, der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes, wollte, dass die Spenden zu Gunsten des Kreisverbandes erfasst wurden; zugleich wollte er erreichen, dass Spender und Spendenhöhe verschleiert wurden. Deshalb warb er die Mitangeklagten dafür, als Scheinspender aufzutreten, und stellte diesen falsche Quittungen über Parteispenden aus. Die Mitangeklagten machten in ihren Steuererklärungen die quittierten Spenden steuerlich geltend und verkürzten dadurch Steuern. Aufgrund der Verschleierung der tatsächlichen Gegebenheiten erhielt zudem die Bundespartei, wie vom Vorsitzenden des Kreisverbands erstrebt, zu Lasten der anderen am System der staatlichen Parteifinanzierung beteiligten Parteien eine ihr in dieser Höhe nicht zustehende staatliche Förderung nach dem Parteiengesetz. Bei seinem Handeln nahm der Angeklagte in Kauf, dass der wahre Sachverhalt – wie dann auch geschehen – später bekannt werden und der Kreisverband Köln der CDU in der Folge durch Sanktionen nach dem Parteiengesetz erhebliche finanzielle Nachteile erleiden könnte.

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Nach Auffassung des Landgerichts hat sich der damalige Vorsitzende des Kreisverbandes deshalb wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar gemacht. Die Mitangeklagten, die sich bereit erklärt hatten, als Scheinspender aufzutreten, und die ihnen quittierten Spenden steuerlich zu ihren Gunsten geltend gemacht hatten, sind nach Auffassung des Landgerichts strafbar wegen Beihilfe zur Untreue in Tateinheit mit Betrug sowie wegen Steuerhinterziehung.

Auf die Revisionen der Angeklagten hat der Bundesgerichtshof die Verurteilungen – mit Ausnahme einiger Feststellungen zum Sachverhalt – aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Die bisherigen Urteilsfeststellungen tragen eine Verurteilung des Kreisvorsitzenden wegen Untreue in Tateinheit mit Betrug nicht. Der Bundesgerichtshof hat hierzu insbesondere klargestellt, dass der vom Landgericht festgestellte Verstoß gegen die Vorschriften über die Behandlung von Parteispenden im Parteiengesetz allein auch dann keine Vermögensstraftat der Untreue (§ 266 StGB) darstellt, wenn das Parteiengesetz für solche Fälle eine finanzielle Sanktion gegen das Parteivermögen vorsieht. Denn die Pflichten aus dem Parteiengesetz haben keinen das Parteivermögen schützenden Charakter. Nur bei Verletzung einer vermögensschützenden Norm kommt aber eine strafbare Untreue in Betracht.

Der Bundesgerichtshof hat die Sache an das Landgericht zurückverwiesen, damit dort geklärt werden kann, ob stattdessen wegen des Verstoßes gegen parteiinterne Regelungen, die dem Schutz des Parteivermögens dienen und Sanktionen nach dem Parteiengesetz vermeiden sollen, eine Strafbarkeit wegen Untreue in Betracht kommt. Die Angeklagten hatten bisher keine Gelegenheit, sich gegen diesen veränderten rechtlichen Ansatz zu verteidigen. Daneben kommt weiterhin eine Strafbarkeit wegen Betruges zum Nachteil der anderen Parteien in Betracht, wenn diese – was vom Landgericht zu prüfen sein wird – infolge der unrichtigen Angaben über die Parteispenden der CDU geringere als ihnen zustehende Mittel aus der staatlichen Parteienfinanzierung erhalten hatten.

Die Verurteilung der Mitangeklagten, der Scheinspender, hat der Bundesgerichtshof ebenfalls aufgehoben; er hat die Sache auch insoweit an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht muss nun insoweit insbesondere die für eine Strafbarkeit wegen Steuerhinterziehung bedeutsamen steuerlichen Auswirkungen der von den Mitangeklagten steuerlich geltend gemachten unrichtigen Spendenquittungen prüfen.

Untreue zulasten der eigenen Partei

Den Angeklagte B. als Vorsitzenden des Kreisverbandes traf eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB für das Vermögen des CDU-Kreisverbandes Köln. Für den Vorsitzenden einer Untergliederung einer Partei gilt insoweit nichts anderes als für den Vorsitzenden eines Vereins4.

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Daneben hatte der Angeklagte B. – ohne dass aber das Landgericht darauf abgestellt hätte – auch gegenüber der Bundes-CDU eine Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB5. Ihn traf die Pflicht, bei Wahrnehmung der ihm eingeräumten, (auch) für das Vermögen der Bundes-CDU bedeutsamen Befugnisse die Vermögensinteressen der Bundespartei zu wahren. Dies gilt namentlich auch, soweit er an den für die Parteienfinanzierung bedeutsamen Rechenschaftsberichten mitwirkte.

Die Bundespartei ist auf materiell und formell richtige Berichte der nachgeordneten Gebietsverbände (§ 7 PartG) über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei angewiesen, um dem Präsidenten des Bundestages einen ordnungsgemäßen Rechenschaftsbericht (vgl. § 23 PartG) erstatten zu können. Der Angeklagte B. war daher zur Tatzeit als Vorsitzender eines solchen nachgeordneten Gebietsverbandes verpflichtet, einen den gesetzlichen Pflichten entsprechenden Bericht zu erstellen.

Indem der Angeklagte B. den Vorschriften des Parteiengesetzes zuwider die Erstellung eines unrichtigen Rechenschaftsberichts veranlasste, verletzte er allerdings keine das Vermögen seiner Partei schützende Rechtsnorm. Er hat daher – insoweit – keine ihm obliegende Vermögensbetreuungspflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB verletzt.

Die vorliegend betroffenen Vorschriften des Parteiengesetzes dienen vornehmlich der Sicherstellung und Transparenz der staatlichen Parteienfinanzierung. Dagegen sollen die sich hieraus ergebenden Verpflichtungen der für die Parteien handelnden Personen nicht das jeweilige Parteivermögen vor Regressansprüchen des Bundes schützen. Damit kann auch ein Verstoß gegen diese Vorschriften des Parteiengesetzes für sich allein keine pflichtwidrige Handlung i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB darstellen. Pflichtwidrig im Sinne dieser Vorschrift sind nur Verstöße gegen vermögensschützende Normen6. Jedenfalls der hier verletzte § 25 PartG aF bezweckt einen solchen Vermögensschutz aber nicht. Der Umstand, dass ein Verstoß gegen die Vorschriften des Parteiengesetzes spezifische und sich damit mittelbar auf das Vermögen der Partei auswirkenden Sanktionen auslösen kann, macht diese Vorschriften nicht zu vermögensschützenden Normen i.S.v. § 266 StGB.

Das Verhalten des Angeklagten B. berührte gleichwohl Pflichten, die das Vermögen der Partei schützen sollten. Denn die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes war hier im Verhältnis zwischen der Bundes-CDU und den Funktionsträgern der Partei, die mit den Parteienfinanzen befasst waren, Gegenstand einer selbständigen, von der Partei statuierten Verpflichtung.

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Diese parteiinterne Pflicht war dem Angeklagten B. auch bekannt. Im Leitfaden zum Abrechnungsbuch für Stadt, Stadtbezirks, Gemeinde- und Ortsverbände der CDU Deutschland wurde von jedem mit Parteienfinanzen befassten Funktionsträger ausdrücklich die Beachtung der gesetzlichen (d.h. aus dem Parteiengesetz folgenden) Buchführungspflichten gefordert, damit finanzielle Nachteile für die Partei vermieden werden. Diese Forderung, die gesetzlichen Buchführungspflichten zu beachten, beschränkte sich nicht auf die allgemeine Aufforderung zum gesetzestreuen Verhalten. Vielmehr sollten mit der statuierten Verpflichtung zur Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gerade – wie sich aus dem Hinweis auf die aus Verstößen resultierenden finanziellen Nachteilen ergibt – Vermögenseinbußen vermieden werden, die sich aus gesetzwidrigem Verhalten ergeben können. Hierdurch wurde die Beachtung der Vorschriften des Parteiengesetzes für die mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträger der Partei zu einer fremdnützigen, das Parteivermögen schützenden Hauptpflicht i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB.

Die Bundes-CDU durfte im Hinblick auf die bei einem Verstoß gegen das Parteiengesetz für das Parteivermögen drohenden Sanktionen entsprechende Pflichten zum Schutz des Parteivermögens durch Satzung oder parteiinterne Vorgaben begründen. Im Hinblick auf die erheblichen finanziellen Auswirkungen solcher Sanktionen besteht – jenseits eventueller Schadensersatzansprüche – ein anzuerkennendes Interesse der Parteien, die Einhaltung der Vorschriften des Parteiengesetzes gegenüber den mit den Parteienfinanzen befassten Funktionsträgern der Partei als vermögensschützende Hauptpflichten auszugestalten. Zwischen den Aufgaben der Verpflichteten und dem insoweit zu schützenden Vermögen besteht vorliegend auch ein hinreichender funktionaler Zusammenhang, der die Statuierung entsprechender – sich auch strafrechtlich auswirkender – Pflichten zum Schutz des Parteienvermögens rechtfertigt.

Der Angeklagte B. hat die ihn treffende Vermögensbetreuungspflicht verletzt, indem er inhaltlich falsche Berichte über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen des CDU-Kreisverbandes erstattet hat. Wegen der parteiinternen Ausgestaltung der Pflicht zur ordnungsgemäßen Buchführung als vermögensbezogene Hauptpflicht war auch der erforderliche untreuespezifische Zusammenhang zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Rechtsgut Vermögen gegeben7. Nicht der Verstoß gegen die nicht vermögensschützenden Vorschriften des Parteiengesetzes, sondern die Verletzung der dem Angeklagten B. aufgrund seiner Funktion durch Rechtsgeschäft auferlegten Treuepflichten begründete damit die Pflichtwidrigkeit seines Tuns i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB.

Gemessen an dem schutzwürdigen Interesse der Partei als Vermögensträger erweist sich die Pflichtverletzung des Angeklagten B. auch als gravierend8. Sie war zum einen durch die Angabe von Scheinspendern gezielt verschleiert. Zum anderen war die fehlerhafte Verbuchung von Spenden geeignet, erhebliche das Parteivermögen betreffende Sanktionen nach sich zu ziehen. Auch ist zwischen der Pflichtverletzung und dem geschützten Vermögen der erforderliche funktionale Zusammenhang gegeben, der die parteiinterne Statuierung der – hier verletzten – Pflichten zum Schutz des Parteivermögens rechtfertigt.

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Die Annahme des Landgerichts, dass dem Vermögen des CDU-Kreisverbandes Köln durch das Verhalten des Angeklagten B. ein Nachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB entstanden ist, wird allerdings durch die bisherigen Feststellungen nicht belegt.

Das Landgericht begründet seine Wertung, dass dem Vermögen des CDU-Kreisverbandes ein Nachteil entstanden sei, damit, dass nach § 46 Abs. 4 der zur Tatzeit geltenden Satzung des CDULandesverbands NordrheinWestfalen im Falle von durch einen Kreisverband verursachten Sanktionen des Präsidenten des Bundestages nach § 23a PartG aF Rückgriff auf den Kreisverband genommen werde. Insoweit wird in den Urteilsgründen zwar festgestellt, dass in der Satzung entsprechende Haftungstatbestände vorhanden sind. Allerdings wird nicht festgestellt, dass der CDU-Kreisverband Köln innerhalb der CDU auch tatsächlich in Anspruch genommen wurde oder eine solche Inanspruchnahme ernsthaft droht. Die bloße Existenz eines in der Parteisatzung enthaltenen Haftungstatbestandes genügt indes nicht, um einen bereits eingetretenen Vermögensnachteil des CDU-Kreisverbandes Köln i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB zu begründen. Insoweit weist die Revision zu Recht darauf hin, dass die Entscheidung über die haftungsrechtliche Inanspruchnahme eines Kreisverbandes einer Partei durch die dem Kreisverband übergeordnete Bundespartei nicht in erster Linie an wirtschaftlichen Gesichtspunkten ausgerichtet sein wird. Es hätte daher konkreter Feststellungen dazu bedurft, ob – und wenn ja, in welcher Höhe – die Durchsetzung von Ersatzansprüchen gegenüber dem CDU-Kreisverband Köln tatsächlich beabsichtigt war.

Eine strafbare Untreue könnte allerdings auch darin liegen, dass das pflichtwidrige Verhalten des Angeklagten B. das Vermögen der Bundes-CDU den im Parteiengesetz vorgesehenen Sanktionen ausgesetzt und damit diesem Vermögen einen Nachteil i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB zugefügt hat. Das Landgericht hat indes hinsichtlich des Vermögensnachteils allein auf das Vermögen des CDU-Kreisverbandes Köln abgestellt. In der Anklage wird der Untreuevorwurf auf andere, nach Auffassung des Bundesgerichtshofs nicht tragfähige tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte gestützt. Der Bundesgerichtshof könnte daher die Verurteilung nur dann auf die veränderten Gesichtspunkte stützen, wenn der Angeklagte in der Hauptverhandlung entsprechend § 265 Abs. 1 StPO hierauf hingewiesen worden wäre oder zumindest auszuschließen ist, dass er sich, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, anders als geschehen hätte verteidigen können. Beides ist nicht der Fall. Der Schuldspruch wegen Untreue ist daher aufzuheben.

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Untreue zulasten der übrigen Parteien

Die Verurteilung des Angeklagten B. wegen Betruges zum Nachteil der anderen an der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Parteien kann ebenfalls keinen Bestand haben.

Bereits die Aufhebung des Schuldspruchs wegen Untreue bedingt die Aufhebung der Verurteilung wegen tateinheitlich begangenen Betruges. Der Bundesgerichtshof ist schon deshalb daran gehindert, den Schuldspruch wegen Betruges isoliert aufrechtzuerhalten, weil nach den obigen Ausführungen nicht ausgeschlossen werden kann, dass das neue Tatgericht wieder zu einer Verurteilung wegen (tateinheitlich begangenen) Betruges gelangen wird.

Indem der Angeklagte B. veranlasste, dass in den Rechenschaftsbericht der CDU (§§ 23, 24 PartG aF) rechtswidrig erlangte Spenden (hier nach § 23a Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 PartG aF) aufgenommen wurden, damit die Partei nach Einreichung des Rechenschaftsberichts (§ 23 Abs. 2 Satz 3 PartG aF) und Beantragung der staatlichen Förderung (§ 19 Abs. 1 Satz 1 PartG aF) staatliche Mittel in ihr tatsächlich nicht zustehender Höhe erhält, täuschte er den Präsidenten des Deutschen Bundestages über die Bemessungsgrundlagen für die Förderung im Rahmen der staatlichen Parteienfinanzierung. Durch die täuschungsbedingte Festsetzung (§ 19 Abs. 2 PartG aF) und Auszahlung der Förderung entstand in Höhe des nicht gerechtfertigten Auszahlungsbetrages ein Vermögensschaden.

Verfügender und Geschädigter waren hier allerdings nicht identisch. Denn die Täuschung über die Höhe der berücksichtigungsfähigen Spenden ließ den Gesamtumfang der staatlichen Parteienfinanzierung unberührt und betraf nur die Verteilung der Fördersumme auf die einzelnen Parteien. Die unrichtigen Angaben im Rechenschaftsbericht der CDU konnten sich somit auf die Förderbeträge der anderen Parteien auswirken. Würde nämlich – wie hier – im betroffenen Kalenderjahr bei Auszahlung der den Parteien unter Beachtung der relativen Obergrenze (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gesetzlich an sich zustehenden Zuschüsse nach § 18 Abs. 3 PartG aF die absolute Obergrenze der Förderung überschritten, sind die den Parteien zustehenden Förderungsbeträge anteilig zu kürzen (§ 18 Abs. 2 und Abs. 5 Satz 2 PartG aF i.V.m. § 19 Abs. 6 Satz 2 PartG aF)9. Damit konnte der täuschungsbedingte Vermögensschaden nicht beim Bund, sondern nur bei denjenigen Parteien eintreten, die wegen der Falschangaben eine niedrigere als ihnen zustehende Förderung erhielten.

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Die Urteilsfeststellungen zum Vermögensnachteil der anderen Parteien enthalten allerdings einen durchgreifenden Rechtsfehler. Sie sind lückenhaft, weil sich aus ihnen nicht ergibt, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang bei den übrigen am System der staatlichen Parteienfinanzierung beteiligten Parteien durch die Festsetzung geringerer Förderungsbeträge ein Vermögensschaden eingetreten ist. Der Bundesgerichtshof kann auch nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Darlegungsmangel beruht.

Da hier – wie dargelegt – die Summe der staatlichen Finanzierungsbeträge die absolute Obergrenze der Parteienfinanzierung überschreiten würde, waren die Ansprüche der Parteien anteilig zu kürzen, wobei sich die Förderquote einer Partei aus dem Verhältnis ihrer anrechnungsfähigen Einnahmen (§ 18 Abs. 5 Satz 1 PartG aF) gegenüber denen der anderen Parteien ergab (§ 19 Abs. 5, 6 PartG aF). Zur Bestimmung des Umfangs der Auswirkung, die den Vermögensschaden der anderen Parteien bildet, hätte es der Feststellung der Finanzierungsbeträge der Parteien im betroffenen Kalenderjahr bedurft. Daran fehlt es hier.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. April 2011 – 1 StR 94/10

  1. i.d.F. vom 28.01.1994[][]
  2. Fortführung von BGH, Beschluss vom 13.09.2010 – 1 StR 220/09[]
  3. LG Köln, Urteil vom 04.08.2009 – 106-13/06 []
  4. vgl. BGH, Urteil vom 05.02.1991 – 1 StR 623/90, BGHR StGB § 266 Abs. 1 Vermögensbetreuungspflicht 18; BGH, Urteil vom 27.02.1975 – 4 StR 571/74, NJW 1975, 1234; BGH, Beschluss vom 13.06.1986 – 3 StR 197/86, wistra 1986, 256[]
  5. vgl. auch BGH, Beschluss vom 21.12. 2006 – 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 13.09. 2010 – 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91[]
  7. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 13.09. 2010 – 1 StR 220/09, NJW 2011, 88, 91[]
  8. vgl. BGH, Urteil vom 15.11.2001 – 1 StR 185/01, BGHSt 47, 148, 150; BGH, Urteil vom 06.12. 2001 – 1 StR 215/01, BGHSt 47, 187; BGH, Urteil vom 13.05.2004 – 5 StR 73/03, BGHSt 49, 147, 155[]
  9. vgl. BGH, Beschluss vom 21.12. 2006 – 3 StR 240/06, NStZ-RR 2007, 176; BGH, Urteil vom 28.10.2004 – 3 StR 301/03, BGHSt 49, 275, 299 f.[]