Verständigung im Strafverfahren – und die Rüge der Einziehungsbeteiligten

Bei einer Verfahrensrüge, mit der die Revision einen Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO und gegen § 257c Abs. 3 Satz 1 StPO geltend macht, handelt es sich um eine Einwendung gegen den Schuldspruch im Sinne des § 431 StPO.

Verständigung im Strafverfahren – und die Rüge der Einziehungsbeteiligten

Eine solche Verfahrensrüge richtet sich ausschließlich gegen das Zustandekommen der Schuldsprüche gegenüber den Verurteilten. Die rechtsfehlerhafte Anwendung originär einziehungsrechtlicher oder zumindest in einem unmittelbaren Bezug zur Einziehungsentscheidung stehender Normen wird nicht geltend gemacht. Dies ist hinsichtlich der vorliegenden Verfahrensabsprache auch nicht möglich, weil die angeordnete Einziehung von Taterträgen nicht Inhalt der Verfahrensabsprache wurde und dies wegen ihres zwingenden Charakters von Gesetzes wegen nicht werden konnte1.

Der Bezug zur Einziehung ergibt sich allein daraus, dass der Schuldspruch, der aufgrund der Verfahrensabsprache zustande kam, Grundlage der Einziehungsentscheidung ist. Ein solcher rein mittelbarer Bezug reicht nicht aus, um Einwendungen ohne die einschränkenden Voraussetzungen des § 431 Abs. 1 StPO vorbringen zu können, weil der Schuldspruch stets mittelbare Auswirkungen auf die Einziehungsanordnung entfaltet und § 431 Abs. 1 Nr. 2 StPO ansonsten leerliefe. Nach der Gesetzeskonzeption soll es dem Einziehungsbeteiligten aber grundsätzlich gerade verwehrt sein, den Schuldspruch zur Nachprüfung zu stellen2.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 1. Juli 2021 – 3 StR 518/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2018 – 5 StR 600/17, BGHR StPO § 257 Abs. 2 Satz 1 Verständigungsgegenstand 1 Rn. 8; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 64. Aufl., § 257c Rn. 10[]
  2. KK-StPO/Schmidt, 8. Aufl., § 431 Rn. 2[]
Weiterlesen:
Eingehungsbetrug - und das Zurückbehaltungsrecht