Verständigungsgespräche für Mitangeklagte – und ihre unzureichende Mitteilung

Durch die unzureichende Mitteilung und Protokollierung von Verständigungsgesprächen, die allein Mitangeklagte betroffen haben, ist der andere Angeklagte im Regelfall nicht in seinen Rechten betroffen1.

Verständigungsgespräche für Mitangeklagte – und ihre unzureichende Mitteilung

Dass der Angeklagte bei Kenntnis des konkreten Inhalts des mit dem Verteidiger des Mitangeklagten geführten Verständigungsgesprächs sein Prozessverhalten geändert hätte, wird nicht behauptet und es ist auch nicht ersichtlich, wie sich solche Kenntnis auf sein Verteidigungsverhalten hätte auswirken können.

Im Übrigen besteht eine Mitteilungspflicht nach § 243 Abs. 4 StPO nur hinsichtlich solcher Erörterungen der Verfahrensbeteiligten, deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung war, in denen also ausdrücklich oder konkludent Fragen des prozessualen Verhaltens des Angeklagten in Konnex zum Verfahrensergebnis gebracht wurden2.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29. April 2015 – 1 StR 235/14

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.2014 – 2 BvR 989/14, StV 2014, 649; BGH, Beschluss vom 24.04.2014 – 5 StR 123/14; BGH, Urteil vom 05.06.2014 – 2 StR 381/13, NJW 2014, 2514, 2516; BGH, Beschluss vom 25.02.2015 – 4 StR 587/14[]
  2. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., NJW 2013, 1058, 1065; BGH, Beschluss vom 29.04.2014 – 3 StR 24/14, NStZ 2014, 529; vgl. auch BGH, Beschluss vom 14.04.2015 – 5 StR 9/15[]
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