Die verspätete bzw. unzureichende Mitteilung des Vorsitzenden über ausschließlich die Mitangeklagten betreffende Verständigungsgespräche kann ein in diese Erörterungen nicht einbezogener Mitangeklagter regelmäßig nicht rügen1.

Ein Ausnahmefall, vergleichbar dem, über den der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 21.07.20152 entschieden hat, liegt in einem solchen Fall nicht vor.
Im Übrigen ist eine Mitteilung über während des Laufs der Hauptverhandlung in Bezug auf die Mitangeklagten geführte Verständigungsgespräche angesichts der Zahl der Angeklagten sowie der Komplexität der Tatvorwürfe und der (hier:) demgemäß über mehr als 60 Tage andauernden Hauptverhandlung auch dann noch jeweils zeitnah erfolgt, soweit dies zum Teil erst einen oder mehrere Verhandlungstage später geschieht.
§ 243 Abs. 4 Satz 2 StPO schreibt seinem Wortlaut nach keinen Zeitpunkt für die Mitteilung vor. Zwar ist nach dem Zweck des Gesetzes regelmäßig eine umgehende Information im Anschluss an Verständigungsgespräche geboten, doch sind davon auch Ausnahmen möglich3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2016 – 4 StR 174/16