Verständigungsgespräche – und die formellhafte oder verspätete Erfüllung der Mitteilungspflicht

Gemäß § 243 Abs. 4 Satz 1 und 2 StPO ist über Erörterungen nach §§ 202a, 212 StPO zu berichten, die – wie hier – außerhalb der Hauptverhandlung stattgefunden haben und deren Gegenstand die Möglichkeit einer Verständigung (§ 257c StPO) gewesen ist.

Verständigungsgespräche – und die formellhafte oder verspätete Erfüllung der Mitteilungspflicht

Das Transparenzgebot soll sicherstellen, dass derartige Erörterungen stets in der öffentlichen Hauptverhandlung zur Sprache kommen und durch die Möglichkeit, Gespräche außerhalb der Hauptverhandlung zu führen, kein informelles und unkontrolliertes Verfahren betrieben wird1.

Die Mitteilungspflicht erstreckt sich auch auf die Darlegung, von welcher Seite die Frage einer Verständigung aufgeworfen wurde, welche Standpunkte gegebenenfalls vertreten wurden und auf welche Resonanz dies bei den anderen am Gespräch Beteiligten jeweils gestoßen ist2. Dabei ist über die stattgefundenen Erörterungen jedenfalls in der Regel unverzüglich zu informieren3.

Erforderlich ist zudem, dass das Urteil im Sinne von § 337 Abs. 1 StPO auf dem Verfahrensverstoß beruht.

Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann bzw. rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt diese Entscheidung stark von den Umständen des Einzelfalles ab4.

Ein Urteil beruht auf einem Rechtsfehler, wenn es ohne diesen möglicherweise anders ausgefallen wäre. An einer solchen Möglichkeit fehlt es, wenn ein ursächlicher Zusammenhang mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann bzw. rein theoretischer Natur ist. Insbesondere bei Verstößen gegen das Verfahrensrecht hängt diese Entscheidung stark von den Umständen des Einzelfalles ab4.

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Der Vorsatz des Gehilfen

Ausgehend von diesen Maßstäben ist zunächst auszuschließen, dass der Schuldspruch durch die unzureichende Mitteilung über das geführte Gespräch vom 23.10.2012 beeinflusst wurde. Seine Feststellungen hat das Landgericht nach umfassender Beweisaufnahme und aufgrund einer – ausweislich der Urteilsurkunde sehr sorgfältigen – Beweiswürdigung rechtsfehlerfrei getroffen. Auch im Falle eines frühzeitigen Geständnisses wäre die Strafkammer zwingend gehalten gewesen, das Geständnis umfassend auf seine Glaubhaftigkeit zu überprüfen5. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten noch umfassender oder unter noch weitergehendem Beweisantritt in Abrede gestellt hätte, wenn er über den Inhalt des Gesprächs vom 23.10.2012 frühzeitig vollumfänglich informiert worden wäre.

Es ist ferner auszuschließen, dass sich der Angeklagte bei rechtzeitiger vollständiger Unterrichtung über das Gespräch vom 23.10.2012 frühzeitig geständig im Sinne der getroffenen Feststellungen eingelassen hätte, und der Strafausspruch wegen des in diesem Fall gegebenen bestimmenden Strafmilderungsgrundes ohne den Rechtsfehler milder ausgefallen wäre. Der Angeklagte hat sich auch nach der Mitteilung vom 10.04.2014 an diesem Hauptverhandlungstage eingelassen. Daneben ist er – in Kenntnis der Ausführungen seiner Verteidiger vom 15.04.2014 und der Staatsanwaltschaft vom 25.04.2014 – im weiteren Verlauf der bis zu seinem letzten Wort (§ 258 Abs. 2 StPO) noch elf Hauptverhandlungstage andauernden Hauptverhandlung nicht auf die ursprüngliche Anregung des Landgerichts, sich zum Strafmaß zu verständigen, zurückgekommen. Angesichts dessen steht zur Überzeugung des Bundesgerichtshofs fest, dass der Angeklagte kein Interesse an einer Verständigung auf Grundlage der am 23.10.2012 geäußerten Vorstellungen der Strafkammer hatte.

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Die Angaben einer Vertrauensperson

Der Bundesgerichtshof hält an seiner Auffassung fest, dass die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der oben dargelegten, bereits vom Reichsgericht begründeten Auslegung des § 337 StPO nicht entgegensteht und die maßgebend auf die Kausalität abstellende Beruhensprüfung auch bei Verletzung von § 243 Abs. 4 StPO nicht um normative Gesichtspunkte zu ergänzen ist6. Selbst wenn man jedoch unter Zurückstellung der in der Entscheidung vom 23.07.2015 dargelegten Bedenken den in den Kammerentscheidungen des Bundesverfassungsgerichts7 aufgestellten Maßstäben zur normativen Beruhensprüfung folgen würde, wäre nach den dort aufgezeigten Kriterien hier ein Fall gegeben, der die Wertung, dass das Urteil auf dem Verstoß gegen § 243 Abs. 4 StPO nicht beruht, rechtfertigen würde. Hierzu gilt:

Es steht fest, dass eine rechtswidrige und informelle Verständigung zu keinem Zeitpunkt beabsichtigt war. Der zweifelsfreie; vom Revisionsführer selbst mitgeteilte Inhalt des am 23.10.2012 geführten Gesprächs gibt mit Blick auf den Regelungsinhalt des § 257c Abs. 2 StPO keinen Grund zur Beanstandung. Dass der Strafkammer an einer verständigungsbasierten Beendigung des Verfahrens gelegen war, wurde zu keiner Zeit verschwiegen. Vielmehr hatte der Vorsitzende der Strafkammer dies noch am 23.10.2012 durch seine Erklärung, ein entsprechendes Rechtsgespräch sei erfolglos verlaufen, in der Hauptverhandlung öffentlich gemacht.

Auch Art und Schwere des Verstoßes gegen § 243 Abs. 4 StPO begründen bei der nach der Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts gebotenen normativen Betrachtung ein Beruhen des Urteils auf der unterlassenen Mitteilung nicht. Unter diesem Gesichtspunkt ist zunächst in den Blick zunehmen, dass das Vorgehen der Strafkammer durch die Mitteilung des Vorsitzenden vom ersten Hauptverhandlungstag sowohl gegenüber dem Angeklagten als auch gegenüber der Öffentlichkeit offen gelegt wurde. Angesichts des feststehenden unbedenklichen Inhalts des geführten Gesprächs ist nicht zu erkennen, weshalb der Angeklagte im Anschluss hieran unzutreffend oder unzureichend über den Gesprächsinhalt von seinen Verteidigern unterrichtet worden sein sollte oder worden wäre, hätte er sich bei diesen nach der Mitteilung des Vorsitzenden über Inhalt und Verlauf des Gesprächs erkundigt. Schließlich ist eine detailliertere Unterrichtung von Angeklagten und Öffentlichkeit später vorgenommen worden8. Dass der Vorsitzende hierbei in seiner Erklärung vom 10.04.2014 die in dem Gespräch seitens des Gerichts genannte Strafvorstellung (sieben Jahre drei Monate bis sieben Jahre neun Monate) falsch wiedergegeben hatte, indem er auf das Nichtüberschreiten einer Strafobergrenze von acht Jahren abstellte, führt zu keinem anderen Ergebnis. Es kann dahinstehen, ob es sich hierbei nicht ohnehin nur um eine geringfügige Abweichung zu dem ursprünglichen Vorschlag handelte. Jedenfalls waren der Angeklagte und die Öffentlichkeit durch die ergänzenden Stellungnahmen der Verteidiger des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft in den folgenden Hauptverhandlungstagen zutreffend ins Bild gesetzt worden. Relevante Informationsdefizite bestanden jedenfalls danach nicht mehr.

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Transparenz und Dokumentation von Verständigungsgesprächen

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Dezember 2015 – 3 StR 163/15

  1. vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 215 ff.; BGH, Beschluss vom 15.04.2014 – 3 StR 89/14, NStZ 2014, 418 mwN[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 05.10.2010 – 3 StR 287/10, wistra 2011, 72, 73; vom 15.01.2015 – 1 StR 315/14, NJW 2015, 645[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 05.10.2010 – 3 StR 287/10, wistra 2011, 72, 73; vom 27.01.2015 – 1 StR 393/14, NStZ 2015, 353[]
  4. vgl. etwa BGH, Urteile vom 15.11.1968 – 4 StR 190/68, BGHSt 22, 278, 280; vom 08.11.1984 – 1 StR 608/84, NStZ 1985, 135; vom 11.05.2011 – 2 StR 590/10, BGHSt 56, 235, 238; Beschluss vom 19.08.2010 – 3 StR 226/10, wistra 2011, 73, 74; Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 470/14 17[][]
  5. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168, 209 f.[]
  6. BGH, Urteil vom 23.07.2015 – 3 StR 470/14 21 ff.[]
  7. Beschlüsse vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170; 2 BvR 2055/14, NStZ 2015, 172[]
  8. zu einem Ausschluss des Beruhens bei vergleichbarer Sachlage BVerfG, Beschluss vom 15.01.2015 – 2 BvR 878/14, NStZ 2015, 170, 172; BGH, Beschluss vom 11.06.2015 – 1 StR 590/14, NStZ-RR 2015, 379[]