Mit den Voraussetzungen und Rechtsfolgen von Verstößen gegen die Unschuldsvermutung hat sich aktuell der Bundesgerichtshof befasst:

Dabei verneinte der Bundesgerichtshof im konkreten Fall ein aus einer die Angeklagten betreffenden Fernsehberichterstattung resultierendes Verfahrenshindernis1.
Die in der fraglichen Fernsehsendung ausgestrahlten Äußerungen des polizeilichen Hauptsachbearbeiters erweisen sich weder für sich genommen noch im Zusammenhang mit den Umständen der Ausstrahlung als Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Schon deshalb kann daraus kein Verfahrenshindernis resultieren.
Art und Inhalt der Fernsehberichterstattung begründen ein solches unter dem Aspekt einer „öffentlichen Vorverurteilung“ ebenfalls nicht. Ob daraus überhaupt ein Verfahrenshindernis hervorgehen kann – woran ohne ein rechtsverletzendes Verhalten dem Staat zurechenbarer Personen bereits grundlegende Zweifel bestehen2 –, bedarf keiner Entscheidung. Denn selbst wenn ein so begründetes Verfahrenshindernis nicht von vornherein als ausgeschlossen erachtet würde3, liegen die dafür geforderten Voraussetzungen4 nicht vor.
Insbesondere die vom Landgericht im Strafurteil getroffene Anordnung, dass zugunsten aller Angeklagten jeweils zwei Monate der gegen sie verhängten Gesamtstrafen als vollstreckt gelten, hielt im vorliegenden Fall der rechtlichen Überprüfung durch den Bundesgerichtshof nicht stand. Eine derartige Kompensation konnte vorliegend unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen.
Dabei bedurfte es für den Bundesgerichtshof keiner Entscheidung, ob aus einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK generell oder lediglich unter bestimmten, über den Verstoß als solchen hinausgehenden Voraussetzungen überhaupt eine Kompensation in Gestalt der Erklärung eines Teils der verhängten Strafe als vollstreckt resultieren kann. Denn es fehlt entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichts bereits an einer Verletzung der Unschuldsvermutung; und zwar selbst dann, wenn dessen diesbezügliche Feststellungen als rechtsfehlerfrei getroffen unterstellt werden.
Seiner Kompensationsentscheidung hat das Landgericht folgende Feststellungen zugrunde gelegt:
Nach Anklageerhebung und einige Wochen vor dem Beginn der Hauptverhandlung wurde eine Fernsehsendung ausgestrahlt, die sich inhaltlich mit der steigenden Zahl von Wohnungseinbrüchen in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigte. Zur Vorbereitung der Sendung fanden Fernsehaufnahmen im Dienstzimmer des polizeilichen Hauptsachbearbeiters, KHK S. , statt. Mit diesem wurde – nach Zustimmung seitens der Staatsanwaltschaft – ein ebenfalls aufgenommenes Interview geführt. Zudem entstanden im Dienstzimmer des Polizeibeamten Aufnahmen des Fernsehteams, die Lichtbilder zeigten, auf denen die Angeklagten P. und K. zu erkennen waren. Vor der Aus- strahlung waren die Gesichter der betroffenen Angeklagten zwar „verpixelt“ worden, um diese unkenntlich zu machen. Mitgefangene der Angeklagten hatten diese dennoch bei Betrachten der Sendung erkannt und sie darauf angesprochen. Der polizeiliche Hauptsachbearbeiter hatte zudem in dem geführten, gleichfalls ausgestrahlten Interview von „Tätern“, „Bandenmitgliedern“ sowie einer „Einbrechergruppierung“ gesprochen. Hinweise darauf, dass die abgebildeten Personen auf den „verpixelten“ Fotos noch nicht rechtskräftig verurteilt worden waren, erfolgten in dem Fernsehbericht nicht.
Dieses tatsächliche Geschehen begründet keinen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte soll die durch Art. 6 Abs. 2 EMRK gewährleistete Unschuldsvermutung verhindern, dass die Fairness eines Strafverfahrens untergraben wird, indem in engem Zusammenhang mit diesem Verfahren nachteilige Äußerungen getätigt werden5. Die Unschuldsvermutung ist eines der Merkmale eines fairen Verfahrens im Sinne von Art. 6 Abs. 1 EMRK6. Der Grundsatz der Unschuldsvermutung wird verletzt, wenn eine gerichtliche Entscheidung oder eine Äußerung eines Amtsträgers, die eine einer Straftat angeklagte Person betrifft, die Auffassung widerspiegelt, sie sei schuldig, bevor der gesetzliche Nachweis der Schuld erbracht ist7. Die Erstreckung der Beachtung der Unschuldsvermutung über Richter und Gerichte hinaus auf sonstige Amtsträger begründet der Gerichtshof mit der Bedeutung dieses Grundsatzes als Verfahrensrecht, das sowohl die Rechte der Verteidigung garantiert als auch dazu beiträgt, die Ehre und Würde des Angeklagten zu wahren8. Er unterscheidet zudem regelmäßig zwischen Äußerungen, nach denen jemand der Begehung einer Straftat nur verdächtig ist und einer – vor rechtskräftigem Schuldspruch – erfolgten Erklärung, dass die Person die in Rede stehende Straftat begangen hat9.
Bei der Prüfung, ob eine Verletzung der Unschuldsvermutung eingetreten ist, kommt nach der Rechtsprechung des EGMR der Wortwahl bei der Äußerung durch Amtsträger entscheidende Bedeutung zu10. Ob die Aussage eines Amtsträgers gegen den Grundsatz der Unschuldsvermutung verstößt, ist darüber hinaus im Zusammenhang mit den besonderen Umständen zu prüfen, unter denen die fragliche Aussage getätigt wurde11. Im Hinblick auf die Berücksichtigung der Wortwahl und der Umstände muss ein „unglücklicher Sprachgebrauch“ nicht entscheidend sein; es kann an einer Verletzung von Art. 6 Abs. 2 EMRK fehlen, obwohl der EGMR den Sprachgebrauch der innerstaatlichen Behörden oder Gerichte kritisiert hat12.
Nach diesen Maßstäben ist die Unschuldsvermutung aus Art. 6 Abs. 2 EMRK nicht verletzt.
Zwar war KHK S. als Polizeibeamter zur Wahrung der Un- schuldsvermutung in dem vorgenannten Sinne verpflichtet. Die Wortwahl „Täter“, „Bandenmitgliedern“ und Zerschlagung einer „Einbrechergruppierung“ ist vor dem Hintergrund des Gebots, vor einem rechtskräftigen Schuldnachweis nicht den Eindruck zu erwecken, die betroffene Person sei der Begehung einer Straftat schuldig, auch nicht unbedenklich.
Allerdings liegen unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände des Interviews und seiner Ausstrahlung im Fernsehen keinesfalls solche vor, die zu einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung führen. Die Äußerungen von KHK S. selbst erfolgten nicht im Rahmen einer Berichterstattung über das konkret gegen die Angeklagten geführte Strafverfahren, sondern im Kontext eines Fernsehbeitrags, der sich allgemein mit der Zunahme von Wohnungseinbruchdiebstählen befasste. Die Namen der Angeklagten sind weder in den Äußerungen des Polizeibeamten noch sonst in der fraglichen Fernsehsendung genannt worden13. Eine Identifizierung ihrer Personen war aufgrund der Äußerungen des Beamten selbst nicht möglich14. Über das Strafverfahren gegen die Angeklagten war auch zuvor nicht in den Medien berichtet worden. Es hatte dementsprechend weder regionale noch gar landesweite Aufmerksamkeit erlangt, die dazu hätte führen können, im Zusammenhang mit bereits früher bekannt gewordenen Informationen, die Identität der Angeklagten zu offenbaren15.
Die von dem Polizeibeamten verwendeten Begriffe sind zudem im Zusammenhang mit den polizeilichen Ermittlungen zu sehen, über die KHK S. in dem Interview berichtet hat. Ausweislich der übrigen Feststellungen und vor allem der Beweiswürdigung des Landgerichts ist Teil dieser polizeilichen Ermittlungen auch die Durchsuchung der im Zeitpunkt ihrer Durchführung von allen drei Angeklagten genutzten Wohnung in St. gewesen. In dieser Wohnung, insbesondere auch im Schlafzimmer, in dem zwei der Angeklagten schlafend angetroffen wurden, befand sich ein bei einer verfahrensgegenständlichen Diebstahlstat entwendeter Tresor, der nach der Beweiswürdigung des Landgerichts „nur notdürftig mit einer Decke abgedeckt“ war. Außerdem wurden in der fraglichen Wohnung Beutegegenstände aus weiteren der Polizei zum Zeitpunkt des Interviews bekannten Diebstahlstaten sowie ein bei drei der verfahrensgegenständlichen Taten eingesetztes Einbruchswerkzeug aufgefunden.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände, die Teil der polizeilichen Ermittlungen waren, über die KHK S. nach den diesbezüglichen Feststel- lungen des Landgerichts in dem Fernsehinterview berichtet hat, kommt der Wortwahl „Bandenmitglieder“ und „Einbrechergruppierung“ vor dem Hintergrund der Unschuldsvermutung nur geringes Gewicht zu. Von einer Verletzung der Verfahrensfairness (Art. 6 Abs. 1 EMRK), als deren Element sich die Unschuldsvermutung nach der Rechtsprechung des EGMR erweist16, kann keine Rede sein.
Das gilt erst recht bei näherer Betrachtung der Zusammenhänge der Fernsehberichterstattung. Wie bereits dargelegt ist eine Namensnennung der Angeklagten nicht erfolgt. Die ausgestrahlten Bilder, die die Angeklagten P. und K. zeigten, waren „verpixelt“. Auch die offenbar allein auf den Angaben eines Verteidigers beruhende Feststellung des Landgerichts, Mitgefangene hätten trotz „Verpixelung“ der in der Sendung gezeigten Bilder die Angeklagten erkannt und diese darauf angesprochen, führt weder für sich noch in der Zusammenschau mit den bereits erörterten Gegebenheiten zu einem Verstoß gegen die Unschuldsvermutung.
Dass die Art der Unkenntlichmachung der veröffentlichten Bilder dennoch ein Erkennen der Angeklagten durch Mitgefangene möglich gemacht haben soll, fällt nicht unmittelbar in den Verantwortungsbereich der Strafverfolgungsbehörden. Zwar trifft den Staat im Hinblick auf die Gewährleistung aus Art. 8 EMRK die Verpflichtung, das Privatleben des von einem Strafprozess Betroffenen während des Fortgangs des Verfahrens zu schützen17. Allerdings kommt den Vertragsstaaten dann, wenn es um eine Abwägung zwischen dem Recht des Einzelnen und dem Informationsanspruch der Medien (siehe Art. 10 Abs. 1 Satz 2 EMRK) geht, ein weiter Beurteilungsspielraum zu, wie der Ausgleich vorzunehmen ist18. Die Staatsanwaltschaft hat die Gestattung der Durchführung des Interviews mit KHK S. sowie das Ausstrahlen von Bildern, die die Angeklagten zeigen, sowohl von der Anonymisierung als auch der „Verpixelung“ abhängig gemacht. Beides ist seitens des zuständigen Senders bzw. des Produktionsunternehmens auch eingehalten worden. Angesichts dessen handelt es sich hinsichtlich des Verantwortungsbereichs der Strafverfolgungsbehörden lediglich um eine gering zu gewichtende Beeinträchtigung von Verfahrensrechten der Angeklagten. Eine Identifizierung erfolgte offenbar lediglich durch Mitgefangene, denen die Untersuchungshaft der Angeklagten nach den Gesamtumständen ohnehin bekannt gewesen sein dürfte.
Damit fehlt es selbst nach den vom Tatgericht getroffenen Feststellungen an einem Verstoß gegen Art. 6 Abs. 2 EMRK.
Der Bundesgerichtshof hat zudem in rechtlicher Hinsicht Zweifel, ob eine festgestellte Verletzung der Unschuldsvermutung eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell begründen könnte.
Die dargestellte Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 2 EMRK gibt – soweit ersichtlich – den Vertragsstaaten keine bestimmte Art der Kompensation für den Fall des Konventionsverstoßes vor. Es verhält sich damit anders als in den Konstellationen polizeilicher Tatprovokation19. Auch auf nationales Verfassungsrecht ließe sich die Anwendung des Vollstreckungsmodells nicht stützen. Die Unschuldsvermutung ist zwar eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat deshalb Verfassungsrang20. Allerdings enthält die Unschuldsvermutung keine in allen Einzelheiten bestimmten Ge- und Verbote. Ihre Auswirkungen auf das Verfahrensrecht bedürfen vielmehr der Konkretisierung je nach den sachlichen Gegebenheiten; dies zu tun, ist grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers21.
Das einfache Gesetzesrecht nimmt die Gewährleistungen der Unschuldsvermutung, soweit es um mit dieser in Widerspruch stehende Äußerungen während eines laufenden Strafverfahrens geht, vor allem durch die Befangenheit von Gerichtspersonen in § 24 StPO auf. Bringt eine von dieser Vorschrift erfasste Person durch Äußerungen oder sonstige Umstände zum Ausdruck, dem Angeklagten nicht (mehr) unbefangen gegenüberzustehen und von dessen Schuld bereits vor dem formalen Schuldspruch überzeugt zu sein22, eröffnet dies dem Angeklagten die Möglichkeit der Ablehnung des Äußernden wegen Befangenheit. Angesichts dieser Reaktionsmöglichkeit auf Verletzungen der Unschuldsvermutung im noch nicht zum rechtskräftigen Schuldspruch geführten Verfahren ist für eine anderweitige Kompensation nach dem Modell der Vollstreckungslösung kein Raum. Das gilt erst recht für Verstöße gegen diesen Grundsatz durch Personen, die vom Anwendungsbereich der Befangenheitsregelungen nicht erfasst sind.
Ob mit Verstößen gegen die Unschuldsvermutung einhergehende oder durch diese Rechtsverletzung hervorgerufene konkrete Belastungen auf der Ebene der Strafzumessung Berücksichtigung finden können, bedarf keiner Entscheidung. Solche Belastungen sind weder festgestellt noch ersichtlich.
Die gewährte Kompensation erweist sich auch nicht aus einem anderen Grund als tragfähig. Insbesondere kann eine solche nicht auf eine „Vorverurteilung“ der Angeklagten in den Medien gestützt werden.
Selbst eine „aggressive und vorverurteilende Berichterstattung“ in den Medien stellt regelmäßig keinen bestimmenden Strafzumessungsgrund im Sinne von § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO dar23. Erst recht kommt dann eine Berücksichtigung nach der Vollstreckungslösung nicht in Betracht; zumal es sich vorliegend aus den zur Unschuldsvermutung dargelegten Gründen gerade nicht um eine aggressive oder vorverurteilende Berichterstattung gehandelt hat.
Da nach dem Vorstehenden die Kompensation durch die Anordnung, dass ein Teil der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen jeweils als vollstreckt gilt, keine tragfähige Grundlage hat, lässt der Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO den Ausspruch entfallen. Er kann ausschließen, dass sich noch Umstände feststellen lassen, auf die eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell rechtlich tragfähig gestützt werden könnte.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 7. September 2016 – 1 StR 154/16
- vgl. zu den Voraussetzungen: BGH, Urteile vom 09.12 1987 – 3 StR 104/87, BGHSt 35, 137, 140; vom 25.10.2000 – 2 StR 232/00, BGHSt 46, 159, 168 f. mit zahlr. wN; und vom 11.08.2016 – 1 StR 196/16; siehe auch Kudlich in Münchener Kommentar zur StPO, 1. Aufl., Einl. Rn. 353 und Kühne in Löwe/Rosenberg, StPO, 27. Aufl., Einl. K Rn. 37 mwN[↩]
- vgl. Franke in Homburger Tage 2011, S. 81, 92[↩]
- vgl. etwa Hillenkamp NJW 1989, 2841, 2845; Wohlers StV 2005, 186, 189 ff.; siehe auch Weiler StraFo 2003, 186, 190 f. sowie Keil, Verdachtsberichterstattung, 2013, S. 264 f.[↩]
- siehe dazu Wohlers StV 2005, 186, 189 f.[↩]
- etwa EGMR, Urteil vom 12.11.2015 – 2130/10, „E. ./. Deutschland“ Rn. 52 mwN[↩]
- EGMR, Urteile vom 10.02.1995 – 15175/89, „Allenet de Ribemont ./. France“ Rn. 35; vom 24.05.2011 – 53466/07, „Konstas ./. Greece“ Rn. 29; vom 27.03.2014 – 54963/08, „M. ./. Deutschland“ Rn. 46[↩]
- EGMR, jeweils aaO, „Allenet de Ribemont ./. France“ Rn. 35 und 36; „Konstas ./. Greece“ Rn. 32 und 33 mwN; siehe auch aaO, „E. ./. Deutschland“ Rn. 53[↩]
- EGMR, aaO, „Konstas ./. Greece“ Rn. 32[↩]
- EGMR, aaO, „E. ./. Deutschland“ Rn. 54 mwN[↩]
- EGMR, aaO, „E. ./. Deutschland“ Rn. 54 mwN; vor allem auch aaO, „M. ./. Deutschland“ Rn. 46[↩]
- EGMR, jeweils aaO, „Konstas ./. Greece“ Rn. 33; „E. ./. Deutschland“ Rn. 55[↩]
- EGMR, aaO, „M. ./. Deutschland“ Rn. 46 mwN; vgl. vor allem auch EGMR, Urteil vom 12.07.2013 – 25424/09, „Allen ./. The United Kingdom“ Rn. 125 – 129[↩]
- anders etwa in dem EGMR, aaO, „Allenet de Ribemont ./. France“ Rn. 10 ff. zugrunde liegenden Sachverhalt[↩]
- anders etwa in dem EGMR, aaO, „Konstas ./. Greece“ Rn. 9 ff. zugrunde liegenden Sachverhalt[↩]
- vgl. zu einer solchen Konstellation EGMR, Urteil vom 09.04.2009 – 28070/06, „A. ./. Norway“ Rn. 13 ff.[↩]
- EGMR, jeweils aaO, „Allenet de Ribemont ./. France“ Rn. 35; „Konstas ./. Greece“ Rn. 29; „M. ./. Deutschland“ Rn. 46[↩]
- EGMR, aaO, „A. ./. Norway“ Rn. 65 mwN[↩]
- vgl. EGMR, aaO, „A. ./. Norway“ Rn. 65 und 66 mwN[↩]
- dazu etwa EGMR, Urteil vom 23.10.2014 – 54648/09, „F. ./. Deutschland“ Rn. 64 mwN; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 18.12 2014 – 2 BvR 209/14 u.a., NJW 2015, 1083, 1085[↩]
- siehe nur BVerfG, Beschluss vom 26.03.1987 – 2 BvR 589/79 u.a., BVerfGE 74, 358, 370[↩]
- BVerfG aaO, BVerfGE 74, 358, 372 mwN[↩]
- zum Maßstab Cirener in BeckOK StPO, 25. Edition, § 24 Rn. 5 sowie BGH, Beschluss vom 28.05.2015 – 2 StR 526/14, NStZ 2016, 217, 218[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.03.2011 – 4 StR 42/11 Rn. 24 sowie Franke, aaO, S. 81, 93 ff. mwN[↩]