Der Versuch des Einschleusens von Ausländern in der Tatbestandsalternative des Hilfeleistens erfordert in subjektiver Hinsicht, dass der Vorsatz des Schleusers auf die Förderung einer in ihren wesentlichen Merkmalen oder Grundzügen konkretisierten Bezugstat im Sinne des § 96 Abs. 1 AufenthG gerichtet ist1.

Die objektiven Voraussetzungen des Versuchs sind erfüllt, wenn der Täter eine Handlung vornimmt, mit der er nach seiner Vorstellung von der Tat unmittelbar zur Förderung der präsumtiven Bezugstat ansetzt. Maßgebend ist, wie weit sich der Täter bereits dem von ihm anvisierten Unterstützungserfolg angenähert und durch sein Handeln eine Gefahr für das betroffene Rechtsgut begründet hat2.
Sowohl für die Anforderungen, die an den Tatvorsatz des Täters zu stellen sind, als auch für die Prüfung des unmittelbaren Ansetzens kann ergänzend die Rechtsprechung zur versuchten Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB herangezogen werden3.
Nach diesen Maßstäben lag in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall noch kein unmittelbares Ansetzen zur Tat vor:
Ein Erschleichen eines Aufenthaltstitels gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG durch unrichtige Angaben gegenüber der Ausländerbehörde über das Bestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sollte durch die – bewußt geförderte – Eheschließung in Dänemark erst vorbereitet werden. Feststellungen dazu, dass die angeblichen Verlobten die Vorstellungen hatten, dass die Ausländerin kurz davor stand, unwahre Angaben über ihre Scheinehe zu machen, hat die Strafkammer nicht getroffen; dies war auch objektiv nicht zu befürchten, weil die weiteren Bemühungen, die Voraussetzungen für die Aufenthaltserlaubnis zu schaffen, fehlschlugen. Damit war das in § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG geschützte Rechtsgut, das in der Sicherung des ausländerrechtlichen Verwaltungsverfahrens gegenüber Falschangaben im Interesse materiell richtiger Entscheidungen und in dem Vertrauen des Rechtsverkehrs in die Richtigkeit von Verwaltungsentscheidungen zu sehen ist4, noch nicht in dem erforderlichen Maße gefährdet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Januar 2021 – 1 StR 289/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – 4 StR 378/14 Rn. 10 und Urteil vom 29.10.1997 – 2 StR 239/97 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.01.2015 – 4 StR 378/14 Rn. 10[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.06.2012 – 4 StR 144/12 Rn. 4 mwN[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 22.07.2015 – 2 StR 389/13 Rn. 42 und Beschluss vom 02.09.2009 – 5 StR 266/09, BGHSt 54, 140 Rn. 18[↩]