Versuch – und die Strafrahmenverschiebung

Über eine Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs ist auf Grund einer Gesamtschau aller schuldrelevanten Umstände zu entscheiden.

Versuch – und die Strafrahmenverschiebung

Dabei hat das Tatgericht neben der Persönlichkeit des Täters die Tatumstände im weitesten Sinne und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie, umfassend zu würdigen1.

Diesen Anforderungen ist das Landgericht im hier vom Bundesgerichtshof beurteilten Fall – auch eingedenk des begrenzten revisionsgerichtlichen Prüfungsmaßstabs, nach dem die Entscheidung des Tatgerichts bis zur Grenze des Vertretbaren hinzunehmen ist2 – noch gerecht geworden:

Es hat sich eingehend mit der Person des Angeklagten auseinander gesetzt, hat das Tatunrecht aller drei Taten in den Blick genommen, indem es die Verwirklichung der Mordmerkmale Heimtücke und der niedrigen Beweggründe bei den Taten zu Lasten der beiden älteren Kinder sowie die tateinheitliche Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung angesprochen hat. Schließlich hat die Strafkammer die „Gefährlichkeit des Versuchs und damit die tatsächliche Nähe zur Vollendung der Tat und dem Eintritt des gewollten Erfolgs“ ebenso berücksichtigt wie die Folgen der Tat für seine Kinder.

Dass das Landgericht die an anderer Stelle erwähnte erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten nicht ausdrücklich als zu berücksichtigenden Umstand aufgeführt hat, lässt nicht besorgen, es habe die Tatumstände, aus denen sich die erhöhte kriminelle Energie des Angeklagten ergibt, aus dem Blick verloren. Der Begründung der Strafzumessungsentscheidung lässt sich entnehmen, dass die Strafkammer neben den schon erwähnten Umständen, die – wie etwa das heimtückische Vorgehen – das Tatbild prägen, die Tötungsabsicht und damit das zielgerichtete Vorgehen des Angeklagten im Blick hatte und zudem zu seinen Lasten die frappierende Gleichgültigkeit in Bezug auf das von ihm zugefügte Leid seiner Kinder berücksichtigte. Dass das Landgericht den durch die konkreten Taten begründeten Schuldvorwurf ohne Berücksichtigung der dabei aufgewendeten kriminellen Energie in die Gesamtabwägung eingestellt haben könnte, liegt angesichts dessen fern.

Schließlich lässt die Erwägung des Landgerichts, die körperlichen Folgen der Taten seien vergleichsweise gering, insbesondere seien Spätfolgen körperlicher Art bei keinem der Kinder zwingend, nicht besorgen, die Strafkammer habe die „verschuldeten Auswirkungen der Tat“ nicht in genügender Weise in den Blick genommen. Das Landgericht hat ausdrücklich die schweren Folgen der Taten für die Kinder M. und Ma. hervorgehoben und in ihre Abwägung gestellt. Insoweit handelt es sich bei dem Hinweis der Strafkammer auf die „vergleichsweise geringen Folgen“ der Tat lediglich um eine wenig gelungene Formulierung, die deutlich machen soll, dass angesichts der Tatbegehung weit schwerwiegendere Folgen gedroht hätten, diese aber nicht eingetreten sind.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 22. November 2017 – 2 StR 166/17

  1. st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 28.09.2010, wistra 2011, 18 m.w.N.[]
  2. st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2004, 620 m.w.N.[]