Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage einer Verschiebung des Strafrahmens wegen Versuchs aufgrund einer Gesamtschau der Tatumstände im weitesten Sinne sowie der Persönlichkeit des Täters zu entscheiden [1].

Dabei kommt den wesentlich versuchsbezogenen Umständen jedoch besonderes Gewicht zu, namentlich der Nähe der Tatvollendung, der Gefährlichkeit des Versuchs und der aufgewandten kriminellen Energie, weil sie die wichtigsten Kriterien für die Einstufung von Handlungs- und Erfolgsunwert einer nur versuchten Tat liefern [2].
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Mai 2016 – 4 StR 94/16
- BGH, Urteil vom 17.11.1961 – 4 StR 292/61, BGHSt 16, 351, 353[↩]
- BGH, Urteil vom 04.11.1988 – 1 StR 262/88, BGHSt 36, 1, 18 mwN[↩]