Die Entscheidung über die Strafrahmenwahl beim Versuch ist aufgrund einer Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und der Tatumstände im weitesten Sinne zu treffen.
Dabei kommt der vor allem den versuchsbezogenen Gesichtspunkten, namentlich der Nähe zur Tatvollendung und der Gefährlichkeit des Versuchs besonderes Gewicht zu1.
Es ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, die tateinheitliche Verwirklichung der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 4 StGB) strafschärfend zu berücksichtigen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. März 2017 – 3 StR 517/16
- st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.02.2014 – 3 StR 7/14, NStZ-RR 2014, 136, 137[↩]










