Versuch und Vorsatz

Der Tatbestand eines versuchten Delikts verlangt in subjektiver Hinsicht (Tatentschluss) das Vorliegen einer vorsatzgleichen Vorstellung, die sich auf alle Umstände des äußeren Tatbestandes bezieht1.

Versuch und Vorsatz

Die Annahme eines versuchten Betrugs setzt daher die Feststellung voraus, dass der Täter von Umständen ausgegangen ist, die im Falle ihres Vorliegens die Annahme eines nach den oben dargestellten Grundsätzen zu bestimmenden Vermögensschadens bei dem Getäuschten rechtfertigen würden.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 28. April 2016 – 4 StR 317/152

  1. BGH, Urteil vom 10.09.2015 – 4 StR 151/15, Rn. 13, NJW 2015, 3732[]
  2. ECLI:DE:BGH:2016:280416B4STR317.15.1[]
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