Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder Verbrechen kommt es nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an1.

Maßgeblich ist damit, ob die Tat – würde sie verwirklicht – nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 StGB für die Person des präsumtiven Haupttäters ein Verbrechen wäre.
Von diesen durch die Rechtsprechung2 bereits zu § 49a StGB aF entwickelten Grundsätzen abzurücken, besteht auch für die Nachfolgeregelung des § 30 StGB keine Veranlassung. Für sie spricht vor allem auch der Wortlaut und der Strafgrund des § 30 StGB, der nicht gefährliche Täter, sondern besonders gefährliche Taten erfassen soll3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 627/16