Versuchte Anstiftung

Für die rechtliche Einordnung der beabsichtigten Tat als Vergehen oder Verbrechen kommt es nicht nur für die vollendete, sondern auch für die im Sinne des § 30 StGB in Aussicht genommene Anstiftung nicht auf die Person des Anstifters, sondern auf diejenige des Anzustiftenden an1.

Versuchte Anstiftung

Maßgeblich ist damit, ob die Tat – würde sie verwirklicht – nach Maßgabe des § 28 Abs. 2 StGB für die Person des präsumtiven Haupttäters ein Verbrechen wäre.

Von diesen durch die Rechtsprechung2 bereits zu § 49a StGB aF entwickelten Grundsätzen abzurücken, besteht auch für die Nachfolgeregelung des § 30 StGB keine Veranlassung. Für sie spricht vor allem auch der Wortlaut und der Strafgrund des § 30 StGB, der nicht gefährliche Täter, sondern besonders gefährliche Taten erfassen soll3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Februar 2017 – 1 StR 627/16

  1. BGH, Urteile vom 04.02.2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174; und vom 12.08.1954 – 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 12.08.1954 – 1 StR 148/54, BGHSt 6, 308[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2009 – 2 StR 165/08, BGHSt 53, 174[]
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Der fast vollendete Versuch - und die Strafzumessung