Das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB ist nicht bereits dadurch erfüllt, wenn der Angeklagte vorhatte, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeizuführen.
Dieses Regelbeispiel kommt vielmehr nur zur Anwendung, wenn der Vermögensverlust tatsächlich eingetreten ist1.
Es geht mithin nicht an, bei der Strafrahmenwahl für einen versuchten Betrug anzunehmen, das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StGB sei erfüllt, weil der Angeklagte vorhatte, einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeizuführen, und diesen Strafrahmen anschließend nach § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu verschieben.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 10. Juni 2020 – 5 StR 194/20
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.03.2009 – 3 StR 598/08, NStZ-RR 2009, 206[↩]
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