Die Strafzumessung und die Wahl des Strafrahmens sind Sache des Tatgerichts, dessen Aufgabe es ist, aufgrund der Hauptverhandlung die wesentlichen belastenden und entlastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und gegeneinander abzuwägen.
Das Revisionsgericht kann nach ständiger Rechtsprechung nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen wird oder sich die verhängte Strafe von ihrer Bestimmung eines gerechten Schuldausgleichs so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des dem Tatgericht eingeräumten Spielraums liegt1.
Bei der Darstellung seiner Zumessungserwägungen ist das Tatgericht nur gehalten, die bestimmenden Zumessungsgründe mitzuteilen. Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Aus dem Umstand, dass ein für die Zumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, das Tatgericht habe ihn nicht gesehen oder nicht gewertet2. Einen durchgreifenden Rechtsfehler stellt es indes dar, wenn das Tatgericht bei der Strafrahmenwahl einen bestimmenden Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO erkennbar außer Betracht lässt3.
Ein solcher Rechtsfehler lag für den Bundesgerichtshof im hier entschiedenen Fall nicht vor: Das Landgericht hat im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens für die Frage der Strafrahmenverschiebung wegen Versuchs zutreffende Rechtsmaßstäbe angewandt. Es hat diese aufgrund einer Gesamtschau der schuldrelevanten Umstände beantwortet und dabei vor allem die versuchsbezogenen Gesichtspunkte, insbesondere die Nähe zur Tatvollendung, die Gefährlichkeit des Versuchs und die eingesetzte kriminelle Energie umfassend gewürdigt4. So hat es vor allem auf die Aneinanderreihung glücklicher Umstände abgestellt, die eine Vollendung verhindert haben, so u.a. darauf, dass die Durchtrennung der Arterie, die unter normalen Umständen binnen weniger Minuten zum Tode geführt hätte, nur aufgrund des engen Stichkanals und der Bildung einer Thrombose an der Durchtrennungsstelle das Überleben sicherte, sowie auf das zufällige Vorbeikommen des rettenden Fahrzeugs auf der sonst um diese Tageszeit unbefahrenen Straße. Auch die Berücksichtigung der Gefährlichkeit des Versuchs durch die Vielzahl der Stichverletzungen ist rechtsfehlerfrei. Denn anders als die Revision meint, ist diese dargelegte Gefährlichkeit nicht schon durch die Annahme des Versuchs eines Mordes abgegolten.
Dass das Landgericht der so dargelegten besonderen Nähe zur Tatvollendung und der konkreten Gefährlichkeit des Versuchs – mithin den für die Strafrahmenverschiebung insbesondere beachtlichen Faktoren – gegenüber den für den Angeklagten sprechenden Umständen überwiegendes Gewicht beigemessen hat, ist nicht zu beanstanden. Dabei ist auch kein relevanter Strafzumessungsfaktor unberücksichtigt geblieben. So hat das Landgericht in die Gesamtwürdigung zu seinen Gunsten vor allem die zum Tatzeitpunkt fehlenden Vorstrafen, die alkoholbedingte Enthemmung und das Teilgeständnis in den Blick genommen.
Auch den Zeitablauf zwischen Tat und Urteil, der zu den Umständen gehört, die nach am Einzelfall orientierten Maßgaben Einfluss auf die Bemessung der Strafe gewinnen können5, hat das Landgericht ersichtlich in Betracht gezogen und als Umstand für die Strafzumessung nicht unberücksichtigt gelassen. So war dies einer der maßgeblichen Aspekte, mit denen die besondere Schwere der Schuld abgelehnt wurde. Die Berücksichtigung wird aber auch belegt durch die in die Gesamtwürdigung für die Frage der Strafrahmenverschiebung eingestellte Erwägung, dass die Geschädigte bis heute, „auch mehr als 30 Jahre nach der Tat“ unter gravierenden Folgen leidet. Dass das Landgericht den Einfluss des Zeitablaufs durch die fortdauernden Folgen für die Geschädigte relativiert gesehen hat6, hält sich im Rahmen des tatgerichtlichen Beurteilungsspielraums und ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Denn aus strafzumessungsdogmatischer Sicht ist die Bedeutung des Zeitablaufs weder absolut, noch wird dadurch eine Regelwirkung begründet; vielmehr ist eine generalisierende, die konkreten Einzelfallumstände außer Acht lassende Wertung mit den die Strafzumessung allgemein prägenden Grundsätzen und dem Wesen des zeitlichen Abstands zwischen Tat und Urteil als Strafzumessungsgesichtspunkt im Sinne des § 46 Abs. 2 StGB nicht vereinbar7.
Die vom Landgericht getroffene Wertung ist angesichts der Umstände dieses Einzelfalls auch nicht unvertretbar. So sind keine Aspekte ersichtlich, die das Landgericht unberücksichtigt gelassen hat und die insbesondere dazu geeignet wären, unter den Aspekten von Schuld und Spezialprävention die Tat in einem günstigeren Licht erscheinen zu lassen, als es bei schneller Ahndung der Fall gewesen wäre8. So hat sich der Angeklagte, der seit der Tat neben Bagatelldelikten wegen Vergewaltigung und versuchter sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung bestraft worden ist, seit der Tat nicht straflos geführt; auch handelt es sich bei der abzuurteilenden Tat nicht um eine einmalige Verfehlung.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 26. Juni 2019 – 1 StR 476/18
- st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 10.04.1987 – GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349; Urteile vom 04.12 2018 – 1 StR 477/18, NStZ-RR 2019, 105; und vom 04.04.2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15, jeweils mwN[↩]
- BGH, Urteil vom 04.04.2019 – 3 StR 31/19 Rn. 15 mwN[↩]
- BGH aaO[↩]
- vgl. hierzu BGH, Urteil vom 22.11.2017 – 2 StR 166/17, NStZ-RR 2018, 102, 103 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.06.2017 – GSSt 2/17, BGHSt 62, 184 Rn. 25[↩]
- vgl. BGH aaO Rn. 30[↩]
- BGH aaO Rn. 31[↩]
- BGH aaO Rn. 30; LK/Theune, StGB, 12. Aufl., § 46 Rn. 240 mwN[↩]
Bildnachweis:
- Messer & Blut: Twighlightzone | CC0 1.0 Universal










