Rechtlicher Maßstab für die Annahme eines beendeten Versuchs des Totschlags ist das Vorstellungsbild (Rücktrittshorizont) des Täters nach der letzten Ausführungshandlung1.

Dabei liegt ein beendeter Versuch bereits dann vor, wenn der Täter die naheliegende Möglichkeit des Erfolgseintritts erkennt, selbst wenn er den Erfolg weder will noch billigt2.
Die Kenntnis der tatsächlichen Umstände, die den Erfolgseintritt nahe legen, reicht aus3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Juni 2017 – 2 StR 140/17