Verwarnung mit Strafvorbehalt – und die spätere Gesamtstrafenbildung

Die „Verurteilung“ zu einer vorbehaltenen Geldstrafe durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB ist keine frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB.

Verwarnung mit Strafvorbehalt  – und die spätere Gesamtstrafenbildung

Als „frühere Verurteilung“ gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB bei der die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten, gilt das letzte tatrichterliche Sachurteil oder ein ihm gleichstehendes Erkenntnis1, das sich mit der Schuld und/oder zumindest noch einem Teil der Straffrage befasst2. Denn zu diesem Zeitpunkt wäre es dem Gericht des früheren Verfahrens noch möglich gewesen – rechtzeitige Anklageerhebung vorausgesetzt ? über die jetzt abzuurteilende Tat zu verhandeln und tatrichterliche Feststellungen zu treffen3. Sind – wie etwa bei einer Entscheidung nach § 460 StPO – keine neuen tatrichterlichen Feststellungen mehr möglich, liegen die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 StGB nicht vor4.

Danach handelt es sich bei einem Beschluss nach § 59b Abs. 1 StGB nicht um ein dem tatrichterlichen Sachurteil gleichstehendes Erkenntnis. Nach § 59b Abs. 1 StGB gilt für die Verurteilung zu der vorbehaltenen Strafe § 56f StGB entsprechend. Die Entscheidung ergeht gemäß § 453 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des Verwarnten (§ 453 Abs. 1 Satz 1 und 2 StPO). Neue tatrichterliche Feststellungen werden in diesem Verfahren nicht getroffen, sodass eine Verhandlung über weitere inzwischen zur Anklage gebrachte frühere Straftaten notwendig ausscheidet. Verfahrensgegenstand ist lediglich das Bewährungsverhalten des Verwarnten; eine Abänderung der vorbehaltenen Strafe ist nicht mehr möglich5. Der Umstand, dass erst die Entscheidung nach § 59b Abs. 1 StGB zu einer „Verurteilung“ des Verwarnten führt, hat nicht zur Folge, dass deshalb auch zu diesem Zeitpunkt noch eine tatrichterliche Prozesssituation gegeben wäre6.

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Allerdings ist zu prüfen, ob zwischen der später wegen einer (hier: früher begangenen Tat) verhängten Strafe und der zunächst vorbehaltenen und später ausgeurteilten Geldstrafe eine Gesamtstrafe zu bilden ist.

In einem solchen Fall kommt eine Gesamtstrafenlage im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB in Betracht. Nach § 59c Abs. 2 StGB steht eine vorbehaltene Strafe in den Fällen des § 55 StGB einer erkannten Strafe gleich. Dies hat zur Folge, dass bei einer späteren Verurteilung wegen Straftaten, die vor der Verwarnung begangen worden sind, das die Verwarnung aussprechende Urteil als frühere Verurteilung im Sinne des § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB heranzuziehen und eine Gesamtstrafenbildung mit der lediglich vorbehaltenen Geldstrafe zu erfolgen hat7. Wird der Verurteilte – wie hier – später durch einen Beschluss nach § 59b Abs. 1 i.V.m. § 56 f. StGB zu der vorbehaltenen Strafe verurteilt, ist § 55 Abs. 1 Satz 2 StGB unmittelbar anwendbar8.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 26. Februar 2020 – ? 4 StR 347/19

  1. vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2020 – 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 7 ff.; Beschluss vom 03.12.2019 – 1 StR 535/19 Rn. 18 [jeweils zu dem Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO][]
  2. vgl. BGH, Beschluss vom 07.01.2020 – 3 StR 561/19, NJW 2020, 1380 Rn. 12 [Entscheidung über die Höhe der Tagessätze]; Beschluss vom 24.07.2018 – 3 StR 245/18 Rn. 7; Beschluss vom 03.11.2015 – 4 StR 407/15 Rn. 8 [Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung]; Beschluss vom 01.09.2009 ? 3 StR 178/09, NStZ-RR 2010, 41 [Entscheidung über die Bildung einer Gesamtstrafe]; Beschluss vom 30.06.1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 69 f. [Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung], jew. mwN; Bringewat, Die Bildung der Gesamtstrafe, 1984, Rn.196 ff.[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 30.06.1960 – 2 StR 147/60, BGHSt 15, 66, 70 f.[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2002 – 5 StR 540/01 Rn. 14 mwN[]
  5. vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 59b Rn. 1; Bußmann in: Matt/Renzikowski, StGB, 2. Aufl., § 59b Rn. 4; MünchKomm-StGB/Groß, 3. Aufl., § 59b Rn. 4; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 59b Rn. 5[]
  6. so aber wohl in MünchKomm-StGB/Groß, 3. Aufl., § 59b Rn. 10; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 59b Rn. 7[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 18.01.1991 – 2 StR 339/90 Rn. 14; OLG Frankfurt, Beschluss vom 21.11.2007 – 2 Ss 311/07, NStZ 2009, 278; Rissingvan Saan/Scholze in Leipziger Kommentar zum StGB, 13. Aufl., § 55 Rn. 6[]
  8. vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 59c Rn. 2; Hubrach in Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl., § 59c Rn. 7[]
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Einziehung - und die nachträgliche Gesamtstrafenbildung