Eine Revisionsbegründung, in der unzutreffend zu einer entscheidungserheblichen Tatsache vorgetragen wird, bietet keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit der erhobenen Rüge.

Eine Verfahrensrüge, mit der die Verwertung von Urkunden im Selbstleseverfahren beanstandet wird, weil die Feststellung zum Abschluss des Selbstleseverfahrens insoweit fehle, dass auch die übrigen Beteiligten Gelegenheit hatten, vom Wortlaut der Urkunden Kenntnis zu nehmen (Inbegriffsrüge, § 261 i.V.m. § 249 Abs. 2 Satz 3 StPO), kann daher wegen unzutreffenden und unvollständigen Vortrags unzulässig sein, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, wenn der Revisionsführer nur pauschal behauptet die „Urkundsinhalte [seien] auch nicht anderweitig ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt, insbesondere weder im Rahmen von Zeugenvernehmungen, anderweitiger Verlesungen und/oder durch Vorhalte, die Zeugen oder Sachverständigen gemacht“ worden.
Jedoch ergab sich in dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Revisionsverfahren aus dem Protokoll, dass eine Reihe von Urkunden, die Gegenstand des Selbstleseverfahrens waren, durch Inaugenscheinnahme in die Hauptverhandlung eingeführt und im Rahmen von Zeugenvernehmungen vorgehalten und „erörtert“ wurden.
Auf Grund des unzutreffenden Sachvortrags zu einer entscheidungserheblichen Tatsache1 bietet die Revisionsrechtfertigung keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung der Begründetheit der Inbegriffsrüge durch das Revisionsgericht, so dass diese nicht zulässig erhoben ist2.
Bundesgerichtshof, Beschlussvom 19. Mai 2021 – 1 StR 509/20