Vorbehalt der Sicherungsverwahrung – und das Ermessen des Gerichts

§ 66a Abs. 1 StGB stellt auch bei Vorliegen aller Voraussetzungen die Anordnung der vorbehaltenen Sicherungsverwahrung in das Ermessen des Gerichts1.

Vorbehalt der Sicherungsverwahrung – und das Ermessen des Gerichts

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll dieses die Möglichkeit haben, sich ungeachtet der wahrscheinlichen hangbedingten Gefährlichkeit des Täters zum Zeitpunkt der Urteilsfällung auf die Verhängung einer Freiheitsstrafe zu beschränken, sofern bereits jetzt festgestellt werden kann, dass die derzeit noch wahrscheinlichen Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StGB zum Entlassungszeitpunkt nicht mehr vorliegen werden2.

Auch wird dem Tatgericht ermöglicht, seine Entscheidung am Grad der Wahrscheinlichkeit eines Hanges des Angeklagten und der mit ihm verbundenen Gefährlichkeit zu orientieren.

Schließlich kann für die Ermessensentscheidung auch von Bedeutung sein, ob im Strafvollzug neue Erkenntnisse über die hangbedingte Gefährlichkeit des Angeklagten zu erwarten sind3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 19. Juli 2017 – 4 StR 245/17

  1. vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2017 – 3 StR 548/16, Rn. 14[]
  2. vgl. BGH, Urteil vom 06.04.2017 – 3 StR 548/16, Rn. 14; BT-Drs. 14/8586, S. 6 [zu § 66a Abs. 1 StGB aF]; Jehle/Harrendorf, aaO § 66a Rn. 9 mwN[]
  3. vgl. BT-Drs. 14/8586, S. 6 [zu § 66a Abs. 1 StGB aF][]
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