Bei gleichzeitigem Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen für mehrere Arbeitnehmer gegenüber derselben Einzugsstelle liegt aber nur eine Tat vor1.
Für diese Tat muss der Anklagesatz die Stellung des Angeklagten als Arbeitgeber, seinen Geschäftsort, die Einzugsstelle und die dieser gegenüber zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge – aufgeschlüsselt nach Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteilen – zu konkret bezeichneten Beschäftigungs- und Beitragsmonaten mitteilen.
Diese Angaben lassen eine Abgrenzung zu anderen Taten ohne weiteres zu. Für die Erfüllung der Umgrenzungsfunktion der Anklage bedarf es deshalb weder näherer Angaben zu den Einkünften der einzelnen Arbeitnehmer und zu dem jeweiligen Berechnungssatz für die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge noch einer Differenzierung nach einzelnen Personen bei der Auflistung der Taten, die nach Beschäftigungsmonaten abgegrenzt worden sind2.
Insoweit bestehende Mängel in der Informationsfunktion der Anklageschrift lassen sich im weiteren Verfahren durch gerichtliche Hinweise zur Gewährung rechtlichen Gehörs beheben3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17
- vgl. BGH, Beschluss vom 24.04.2007 – 1 StR 639/06, StraFo 2007, 342; LK-Möhrenschlager, 12. Aufl. § 266a Rn. 108[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 09.01.2018 – 1 StR 370/17, NJW 2018, 878, 880, und Beschluss vom 26.04.2017 – 2 StR 242/16, wistra 2018, 49, 50, jeweils in Abgrenzung zu OLG Celle, Beschluss vom 03.07.2013 – 1 Ws 123/13, und OLG Hamm, wistra 2016, 86, 87[↩]
- vgl. BGH, Urteile vom 11.01.1994 – 5 StR 682/93, BGHSt 40, 44, 45; vom 29.07.1998 – 1 StR 94/98, BGHSt 44, 153, 156; und vom 24.01.2012 – 1 StR 412/11, BGHSt 57, 88, 91; Beschluss vom 26.04.2017 – 2 StR 242/16, aaO[↩]